Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstbindung des Arbeitgebers-Stellenplan. Darlegungslast. Eingruppierung. Bedeutung eines Stellenplans im öffentlichen Dienst bei Eingruppierungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihm bewerten und auch der Stellenplan des (öffentlichen) Arbeitgebers von den Kontrollorganen mit der begehrten Höhergruppierung als zutreffend angesehen wird, ist der Arbeitnehmer im Eingruppierungsprozess gleichwohl gehalten, die tatsächlichen Voraussetzungen für sein Begehren im Prozess gegen den Arbeitgeber entsprechend darzulegen.

2. Lediglich arbeitgeberinterne Vorgänge stellen weder ein Anerkenntnis dar noch führen sie zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers, welche es diesem verwehrt, im Eingruppierungsprozess die Behauptungen des Arbeitnehmers prozesserheblich bestreiten zu dürfen.

 

Normenkette

BAT § 23; Techniker TV

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1860/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 4 AZR 73/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.09.2003 – AZ: 1 Ca 1860/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger tarifvertraglich richtig eingruppiert ist. Nach dem Arbeitsvertrag vom 22.11.1973 (Bl. 39 d. A.) findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger, welcher seit 1973 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt ist, ist seit 13.11.2001 im Stadtplanungsamt im Sachgebiet: „Verbindliche Bauleitplanung” eingesetzt und wird nach der Vergütungsgruppe IV b Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972, in der Fassung vom 30.10.2001 – Techniker – TV) eingruppiert.

Der Kläger hat eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.07.1983 vorgelegt, wonach 90 % seiner Arbeitszeit mit: Ausarbeitung der Bebauungspläne durch eindeutige geometrische Festlegung und Darstellung der städtebaulichen Planung mittels Berechnung und Konstruktion der Festlegungselemente für die rechtsverbindlichen Planfestsetzungen unter Zugrundelegung der Bebauungsplanentwürfe des Planungsamtes und Auswertung der Ausbaupläne des Tiefbauamtes ausgefüllt ist.

Im Stellenplan für das Jahr 2001 ist die Planstelle des Klägers für 2001 und 2002 mit der Vergütungsgruppe IV a eingestellt und der Vorgesetzte des Klägers im Planungsamt hat mit Schreiben vom 05.03.2002 die Höhergruppierung des Klägers zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt und mit weiterem Schreiben vom 18.04.2002 ausgeführt, dass die Überprüfung der subjektiven Tätigkeitsmerkmale ergeben habe, dass der Kläger die Kriterien eines sonstigen Angestellten i. S. d. Techniker-TV erfülle und die beantragte Eingruppierung gerechtfertigt sei.

Der Leiter des Vermessungsamtes Z. hat in einer Stellungnahme vom 05.04.2001 niedergelegt, dass er eine Bescheinigung nicht erstellen könne, dass der Kläger die Beherrschung eines ähnlich umfangreichen Wissensgebietes erlangt habe, wie sie sie üblicherweise durch ein Studiums-Ingenieur-Ausbildungsgang erlangt werde und er somit nicht sonstiger Angestellter i. S. d. Tarifvertrages sei.

Der Kläger hat seine Klage, welche am 15.05.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte den Ratsbeschluss, wonach die Stelle des Klägers ab dem Jahre 2001 in die Vergütungsgruppe IV a des BAT eingereiht werden sollte, nicht durchgeführt habe, obwohl die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Stellenplan auch genehmigt hatte.

Die Beklagte schulde dem Kläger für die Vergangenheit einschließlich der tariflichen Erhöhungen die Differenzbeträge zwischen der beantragten und der tatsächlich erhaltenen Vergütung.

Der Kläger setze die städtebauliche Konzeption für einen Bebauungsplan um, die von einem Ingenieur des Planungsamtes entwickelt werde, nach Überprüfung vor Ort, ob die Grundkarte richtig ist, anhand der Überprüfung vieler Detailfragen stelle er sodann den Bebauungsplan auf. Dabei müssten die überbaubaren Flächen dargestellt, die Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen, Ausgleichsflächen, Gewässer als Bestand bzw. als noch planfestzustellende Bereiche als auch das Maß der baulichen Nutzung dargestellt und festgesetzt werden.

Der Kläger könne die Höhergruppierung als sonstiger Angestellter deshalb verlangen, weil er aufgrund erworbener Berufserfahrung seit mindestens 10 Jahren in der Lage sei, die Bebauungspläne auszuarbeiten und nötige Änderungen und Ergänzungen eigenverantwortlich vorzunehmen.

Er müsse dabei auch fachliche Gutachten umsetzen und die Landespflege und den Denkmalschutz berücksichtigen, wobei er eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zu beachten und in seine Entscheidung einzubinden habe. Dabei könne er auch unter Zuhilfenahme von Computer...

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