Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung, geschlechtsbezogene. Bewerbung eines Mannes für die Tätigkeit einer Erzieherin in einem Mädcheninternat

 

Leitsatz (amtlich)

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nicht vor, wenn die Stelle einer Erzieherin in einem Mädcheninternat nur für eine Frau ausgeschrieben und besetzt wird, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Arbeistzeit mit Nachtdienst (25%) belegt ist, bei dem auch die Schlafräume, Waschräume und Toiletten der Internatsschülerinnen betreten werden müssen.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 21.11.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1288/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 8 AZR 536/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 21.11.2007 – 1 Ca 1288/07 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge. Laut Bescheinigung der Fachhochschule V-Stadt vom 26.02.1997 erwarb er im Studiengang Sozialwesen mit dem Studienschwerpunkt Sexualpädagogik einen Hochschulabschluss und ist seit dem berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge (Fachhochschule) zu tragen.

In der Stellenbörse der Bundesagentur für Arbeit im Mai 2007 war eine Stelle bei dem staatlichen XY-Gymnasium U-Stadt ausgeschrieben, die auszugsweise wie folgt lautet:

”S T E L L E N A U S S C H R E I B U N G

Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin

Das Staatliche XY-Gymnasium V-Stadt sucht für sein Mädcheninternat eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin zum 20. August 2007.

Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). Darüber hinaus werden die üblichen Sozialleistungen gewährt. Es handelt sich um eine Vollzeitstelle.

Das XY-Gymnasium besuchen zur Zeit 500 Schülerinnen und Schüler in den Klassen 7 – 13 sowie in speziellen Förderklassen für Aussiedler und Migranten ab Klasse 10. Zur Schule gehört ein Internat mit 196 Plätzen.

Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad und einen Sportplatz.”

Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom 24.05.2007 wurden ihm seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt mit dem Bemerken die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten, daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden.

Der Kläger forderte mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2007 gegenüber dem XY-Gymnasium U-Stadt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.750,00 EUR. Die B., B-Stadt wies mit Schreiben vom 19.07.2007 den Anspruch zurück mit der Begründung, es liege ein sachlicher Grund für die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung vor, nämlich wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit, namentlich dem zu versehenden Nachtdienst.

Mit der bei Gericht am 30.08.2007 eingegangenen Klage macht der Kläger die Entschädigung klageweise geltend. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 8 AGG seien nicht gegeben. Das staatliche XY-Gymnasium und das angeschlossene Internat stehe Mädchen und Jungen offen. Die Stellenausschreibung sei nicht geschlechtsneutral. Mit keinem Wort gehe die Ausschreibung auf die Anforderung ein, nämlich auf die angebliche Notwendigkeit, Nachtschichten im Mädcheninternat durchzuführen. Seitens des beklagten Landes werde nicht einmal mitgeteilt, welchen Anteil eventuelle Nachtdienste im gesamten Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle einnehmen würden. Dieser Anteil dürfte äußerst gering sein. Der Kläger hat im übrigen die tatsächlichen Behauptungen des beklagten Landes über die organisatorische Einbindung der zu besetzenden Stelle mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat ein geschätztes Bruttomonatsgehalt von 2.700,00 EUR angenommen und hieraus einen Betrag von 2,5 Bruttomonatsgehältern als Mindestbetrag geltend gemacht.

Er hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, in dem Internat des XY-Gymnasiums U-Stadt, seien in zwei getrennten Gebäude 120 Mädchen als Schülerinnen und 80 Jungen als S...

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