Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Schriftform. Kündigung und Schriftformerfordernis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens muss der Bevollmächtigte das Vertretungsverhältnis zum Ausdruck bringen.

2. Stellt der Bevollmächtigte seiner Unterschrift das Kürzel „i. A.” voran, kann dies unter Umständen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

 

Normenkette

BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2992/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2007 Az.: 2 Ca 2992/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung.

Der am 16.01.1964 geborene, geschiedene Kläger, der eine unterhaltsberechtigte Tochter hat, ist seit dem 01.04.2004 bei dem Beklagten, für den in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, als Kraftfahrer und Monteur gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 3.300,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25.07.2006 (vgl. Bl.70 d. A.) erhielt der Kläger eine Abmahnung, die wie folgt unterzeichnet war:

„A.

i. A. X.

A.”

Die Bezeichnung „i. A. X.” wurde dabei handschriftlich ausgeführt.

Am Morgen des 29.11.2006 (Mittwoch) startete der Kläger mit einer Sattelzugmaschine, um einen Auflieger mit Ladung für den Beklagten von A-Stadt nach W-Stadt zu transportieren – für die einfache Fahrtstrecke waren hierbei acht Stunden erforderlich. Der Beklagte informierte den Kläger am Nachmittag des 29.11.2006 telefonisch darüber, dass dieser in der gleichen Woche noch zweimal nach W-Stadt fahren solle. Der weitere Verlauf des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Nach seiner Rückkehr von W-Stadt stellte der Kläger den Sattelauflieger am 30.11.2006, gegen drei Uhr auf dem Betriebsgelände des Beklagten ab. Während der nachfolgenden Zeit ist er nicht mehr zur Arbeit erschienen.

Am 12.12.2006 entnahm der Kläger seinem Hausbriefkasten ein Schreiben vom 05.12.2006 (vgl. Bl. 13 d. A.), in welchem eine fristlose Kündigung erklärt wurde und das ebenso unterzeichnet war wie die schriftliche Abmahnung vom 25.07.2006.

Der Beklagte rechnete am 09.12.2006 das Arbeitsentgelt des Klägers für den Monat November 2006 ab (vgl. Bl. 37 d. A.) und behielt von dem Nettobetrag unter anderem 434,42 EUR ein.

Mit seiner am 20.12.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.12.2006 und später klageerweiternd die Nachzahlung der für November 2006 einbehaltenen Nettovergütung in Höhe von 434,42 EUR verlangt.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz (dort Seite 3 – 5 = Bl. 122 – 124 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 05.12.2006 nicht aufgelöst worden ist,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2006 EUR 434,42 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22.06.2007 (Bl. 120 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 05.12.2006 nicht aufgelöst worden ist; des Weiteren hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2006 434,42 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Beschäftigungsverhältnis sei weder durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2006 noch durch eine ordentliche Kündigung, welche nach Umdeutung der fristlosen Kündigung möglich wäre, beendet worden, da es an einem Kündigungsgrund fehle. Insbesondere habe sich der Kläger nicht einer beharrlichen Arbeitsverweigerung schuldig gemacht. Soweit der Beklagte behaupte, der Kläger habe in dem Telefonat vom 29.11.2006 erklärt, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, habe er hierfür keinen Beweis angeboten. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, in der 48. Kalenderwoche des Jahres 2006 noch zweimal nach W-Stadt zu fahren, da er hierdurch gegen die gesetzlichen Ruhezeiten verstoßen hätte. Das Fernbleiben von der Arbeit nach dem 30.11.2006 habe der Kläger damit erklärt, dass ihm zuvor die Aufträge per SMS oder telefonisch mitgeteilt worden seien und in dieser Form ihm nach dem 30.11.2006 vom Beklagten keine Arbeit mehr zugewiesen worden sei. Diesem Sachvortrag sei der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus habe der Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung auch nicht wegen des behaupteten unentschuldigten Fehlens ab dem 30.11.2006 abgemahnt. Die Abmahnung vom 25.07.2006 sei nicht als...

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