Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitseinkommen. Auslegung. Nachweisgesetz. Pfändung. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Schadensersatzanspruch. Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens solange gepfändet werden, bis der Gläubigeranspruch erfüllt ist, erfassen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitbeber auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Nachweispflicht durch den Arbeitgeber (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 280 Abs. 2 BGB) nicht.

 

Normenkette

ZPO § 840

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 6 Ca 639/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 25.10.2007 – 6 Ca 939/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht hat.

Der Kläger ist Inhaber einer rechtskräftigen titulierten Forderung gegen den Streitverkündeten aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.04.2003; hinzu kommen Kostenausgleichsansprüche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.

Der Streitverkündete war bei der Beklagten, die eine Bäckerei betreibt, von Ende 1999 bis September 2005 als Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.07.2003 sowie aufgrund eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.02.2004, hinsichtlich deren näheren Inhalts auf Bl. 76, 77 u. 79, 80 d. A. Bezug genommen wird, die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) solange gepfändet, bis sein Gläubigeranspruch erfüllt ist. Soweit die Forderung des Schuldners an den Drittschuldner gepfändet wurde, wurde sie an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Streitverkündete hat in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 7 Ca 1726/05 –, der in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 9 Sa 292/06 – geführt wurde, gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.723,64 EUR brutto nebst Zinsen erstritten. Rechtsgrund ist die Verletzung des Nachweisgesetzes; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 – 9 Sa 292/06 – (= Bl. 31-54 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat diesen Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung an den Streitverkündeten inzwischen ausgezahlt. Zahlungen an den Kläger sind nicht erfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen,

im Hinblick auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei die Beklagte nicht befugt gewesen, die Urteilsforderung vollständig an den Streitverkündeten auszukehren. Sie habe lediglich den pfändungsfreien Betrag errechnen und an den Streitverkündeten weiterleiten dürfen. Der insoweit maßgebliche Anspruch sei durch die Pfändung erfasst worden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags des Klägers wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 93, 94 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.766,23 EUR nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 01.06.2007 aus 2.202,05 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

gepfändet worden sei das gesamte Arbeitseinkommen des Streitverkündeten einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen. Bei der hier maßgeblichen Summe, die an den Streitverkündeten gezahlt worden sei, handele es sich nicht um Arbeitseinkommen. Angesichts der strengen formalen Voraussetzungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren anzuwenden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Doppelinanspruchnahme der Beklagten durch den Gläubiger erfolgen dürfe.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.10.2007 – 6 Ca 939/07 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 92 bis 97 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 27.12.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 23.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das zuvor zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Forderung in den Entscheidungsgründen als Schadensersatz bezeichne, führe dies vorliegend nicht zugleich zur Verneinung von Arbeitseinkommen i...

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