Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.

2. Besteht die Berufungsbegründungsschrift ausschließlich aus der wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und findet eine Auseinandersetzung mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht statt, sind die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt; die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Normenkette

BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3, 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 30.10.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1246/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.10.2013, Az.: 4 Ca 1246/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten dem Kläger erteilte Abmahnung rechtswirksam ist oder nicht.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1998 zu einem Bruttomonatslohn von ca. 1.900,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.06.2013 erhielt er eine Abmahnung mit u. a. folgendem Inhalt:

"Für die Nacht vom 21.06.2013 auf 22.06.2013 wurde auf Grund des hohen Auftragsvolumens eine Pflichtnachtschicht angesetzt. Diese wurde rechtzeitig am morgen des 20.06.2013 beim Betriebsrat angemeldet in gemeinsamer Abstimmung genehmigt. Mit Beginn der Nachtschicht am 20.06.2013 wurden Sie über die die Pflichtnachtschicht informiert. Am Abend des 21.06.2013 sind Sie nicht an Ihrem Arbeitsplatz erschienen und haben sich auch nicht vor Schichtbeginn bei Ihrem Vorgesetzten krank gemeldet. Für diesen Tag konnten Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. Aus diesem Grund fehlen Sie unentschuldigt an Ihrem Arbeitsplatz.

Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, ..."

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 11.07.2013 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe nicht unentschuldigt gefehlt, da man ihn erst gegen 22.00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag informiert habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, in der Nachtschicht vom 20. auf den 21.06.2013 zu arbeiten, da er bereits 5 Tage gemäß der ursprünglichen Schichteinteilung in der Nachtschicht - unstreitig - gearbeitet habe. Einen einmal aufgestellten Dienstplan dürfe der Arbeitgeber nicht ohne konkrete Notlage umwerfen, außerdem müssten Arbeitnehmer ohne eine angemessene Ankündigungsfrist - in der Regel 4 Tage - keine Umstellungen hinnehmen.

Im Übrigen sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass Gründe für die Sonderschichten, die die Beklagte angeordnet habe, gegeben seien; des Weiteren sei eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bezüglich der Zustimmung dazu zu bestreiten.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 27.06.2013 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen,

  • 2.

    hilfsweise festzustellen, dass die von Seiten der Beklagten für die Nacht vom 21.06.2013 auf den 22.06.2013 angeordnete Pflichtnachtschicht im Verhältnis zu dem Kläger rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

im Betrieb der Beklagten sei mit Zustimmung des Betriebsrats u. a. für die Nachtschicht vom 21. auf den 22.06.2013 sog. "Pflichtmehrarbeit" angeordnet worden. Im Betrieb der Beklagten werde dabei auf der Basis der Betriebsvereinbarung "Nr. 4 Jahresarbeitszeitkonto" gearbeitet, um auf schwankende Arbeitsmengen reagieren zu können. Diese sehe auch die Anordnung von Überstunden vor (vgl. Betriebsvereinbarung "Nr. 4 Jahresarbeitszeitkonto" von April 2010 = Bl. 60 - 63 d. A.). Auf Grund eines seitens des Kunden B. im Laufe des 19.06.2013 angekündigten hohen Arbeitsvolumens und eines hohen Krankenstandes am 20.06.2013 i. V. m. der aufgrund der Urlaubszeit bereits dünnen Personaldecke sei es notwendig gewesen, für den 20.06. und den 21.06.2013 Mehrarbeit u. a. in der Form von Zusatzschichten anzuordnen. Vorsorglich sei dabei auch bereits für den 28. und den 29.06.2013 Mehrarbeit beantragt und per Aushang angeordnet worden.

Der Betriebsrat habe ausweislich des Beschlussprotokolls vom 20.06.2013 der Pflichtarbeit am 20. und 21.06.2013 ausdrücklich zugestimmt (vgl. Bl. 64 d. A.).

Dies sei den Mitarbeitern durch Mitteilung (vgl. Bl. 13 d. A.) auch ausdrücklich mitgeteilt worden.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.10.2013 - 4 Ca 1246/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Ent...

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