Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsklausel. Auslegung. Prozessvergleich. Steuerschaden. Zuflussprinzip. Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung. Ausgleichsklausel im Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgleichsklauseln sind im Interessen klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 779

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen 7 Ca 351/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.07.2007, Az.: 7 Ca 351/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen steuerlicher Nachteile durch verspätete Lohnzahlungen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.07.2007 (dort S. 3-7 = Bl. 31-35 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.460,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Urteil vom 12.07.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls aufgrund des am 12.01.2006 vor dem Landesarbeitsgericht in dem Berufungsverfahren 6 Sa 654/05 abgeschlossenen Prozessvergleichs erloschen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 6 des Prozessvergleichs („Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche erledigt”) sowie in Ansehung der Begleitumstände des Vergleichsabschlusses sollten „alle” Ansprüche erledigt sein. Damit seien auch etwaige Ansprüche des Klägers auf Ersatz steuerlicher Nachteile, die ihm dadurch entstanden sein könnten, dass die Beklagte den Lohn für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 16.05.2004 in Höhe von insgesamt EUR 5.058,00 brutto erst im September 2005 gezahlt hat, erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 8-12 des Urteils vom 12.07.2007 (Bl. 36-40 d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem das Urteil am 21.09.2007 zugestellt worden ist, hat am 01.10.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 19.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, durch die um ein Jahr verzögerte Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 16.05.2004 in Höhe von EUR 5.058,00 sei sein zu versteuerndes Arbeitseinkommen im Jahr 2005 auf EUR 36.619,00 gestiegen, während es sich für 2004 auf EUR 26.052,00 verringert habe. Dadurch seien ihm steuerliche Nachteile in Höhe von EUR 1.460,00 entstanden (Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Schadensersatzanspruch nicht durch die Erledigungsklausel in Ziffer 6 des Prozessvergleichs vom 12.01.2006 erloschen. Die Beklagte habe gegen (Neben-)pflichten des Vergleichs verstoßen. Erst durch den Abschluss des Vergleichs am 12.01.2006 in dem Verfahren 6 Sa 654/05 und die Rücknahme der Revisionen in dem Verfahren 9 AZR 26/06 sei die endgültige Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Betrages von EUR 5.058,00 entstanden, den sie im September 2005 nur zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung gezahlt habe. Ab Vergleichsschluss und Rücknahme der Revisionen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Bruttobetrag so zu zahlen und abzurechnen, als wenn der Betrag in den Lohnmonaten April, Mai und Juni 2004 gezahlt worden wäre. Ihm dürften keine steuerlichen Nachteile dadurch entstehen, dass die Beklagte schuldhaft über ein Jahr später gezahlt habe. Die Beklagte habe mit ihrer „nicht steuerneutralen” Zahlung und Abrechnung gegen eine Nebenpflicht des Vergleichs und gegen die ordnungsgemäße Erfüllung des Urteilsausspruchs vom 11.08.2005 in dem Verfahren 6 Sa 334/05 verstoßen. Daraus resultiere die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auch auf der Fehlauffassung des Gerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2007 (Bl. 59 – 61 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.07.2007, Az.: 7 Ca 351/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.460,00 nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin, dass dem Kläger überhaupt ein steuerlicher Nachteil in Höhe von EUR 1.460,00 entstanden sei. Jedenfalls hätte dieser im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs ausgeg...

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