Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für Fleischbeschauer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei wörtlicher Anwendung von § 17 Abs. 2 und 13 Abs. 3 TVAng aöS ergibt sich ein Wertungswiderspruch bei der Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für angestellte Fleischbeschauer, die wegen der bisherigen Dauer der Beschäftigung nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum bis zu 26 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Monate, in denen ausschließlich die Bezüge aus diesem Krankengeldzuschuss geleistet wurden, sind so zu behandeln, als hätte der Angestellte keine Bezüge erhalten.

 

Normenkette

TVAng aöS § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen 3 Ca 624/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen 5 AZR 160/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2000 – 3 Ca 624/00 – abgeändert.

Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger 1.866,– DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung der während des Urlaubs bzw. Krankheit fortzuzahlenden Bezüge. Der Kläger ist seit 1987 bei dem beklagten Landkreis als Fleischbeschauer beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (im folgenden TV Ang aöS) vom 01.04.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger war vom 30.12.1997 bis einschließlich 05.04.1998 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit bis 10.02.1998 erhielt er Krankenbezüge in Höhe von 9.501,23 DM, danach wurde ein Krankengeldzuschuss von insgesamt 5.658,48 DM bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. In der Zeit vom 06.04.1998 bis 13.04.1998 fand keine Fleischbeschau statt. Vom 14.04.1998 bis 27.04.1998 arbeitete der Kläger und erhielt entsprechend Stück- bzw. Stundenvergütung. Der Kläger erkrankte wiederum vom 28.04.1998 bis zum 04.05.1998. Der Lohnfortzahlungszeitraum war jedoch überschritten. Ab 05.05.1998 arbeitete der Kläger wieder.

Gegenstand der Klage ist nunmehr die Berechnung für 61 Werktage des Jahres 1999 in denen der Kläger Kranken- bzw. Urlaubs Vergütung bezogen hat. Die Beklagte berechnete aufgrund der vorbezeichneten Zahlungen im Kalenderjahr 1998 einen täglichen Satz von 264,– DM und zwar als ein 3/100 der Gesamtbezüge einschließlich des Krankengeldzuschusses im Jahre 1998. Der Kläger hält diese Berechnung nicht für zutreffend, er vertritt die Auffassung, dass die Zeiten, in denen lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, nicht in die Durchschnittsberechnung einfließen dürfe. Zwischen den Parteien ist rechnerisch unstreitig, dass sich bei der Berechnung der Vergütung für Krankheit und Urlaub im Jahre 1999 eine Differenz von 1.866,– DM netto ergibt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.866,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die einschlägigen tariflichen Bestimmungen seien dahin auszulegen, dass auch Zeiten mit Bezug lediglich von Krankengeldzuschuss in die Durchschnittsberechnung einfließen müssten. Anderes ergebe sich aus den tariflichen Bestimmungen nicht.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2000 die Klage abgewiesen.

Gegen das am 29.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.09.2000 eingelegte Berufung, welche der Kläger am 04.10.2000 begründet hat.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es ergebe sich aus der vom Arbeitsgericht und von dem beklagten Landkreis angewandten Rechtsauffassung die Folge, dass bei einer Zahlung von Krankengeldzuschuss an längerfristig beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag diese gegenüber nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer erheblich benachteiligt würden.

Der Kläger beantragt,

der beklagte Ländkreis wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2000 verurteilt, an den Kläger 1.866,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

Der beklagte Landkreis beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Es wird weiter verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.11.2000.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Dem Kläger steht die rechnerisch zwischen den Parteien unstreitige Summe von 1.866,– DM netto zu. Die Urlaubsvergütung bzw. die Höhe der Krankenbezüge ist entgegen der Auffassung des beklagten ...

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