Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Weihnachtsgratifikation unter dem Vorbehalt gewährt, daß sie bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. des Folgejahres zurückzuzahlen ist, wird eine Rückzahlungspflicht nicht begründet, wenn der Arbeitnehmer zum 01.04. des Folgejahres kündigt.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nach den gesetzlichen Vorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zulässig ist. Eine unzulässige Kündigung zum 01.04. berechtigt den Arbeitgeber nicht, die Kündigung des Arbeitnehmers insoweit zu korrigieren, daß er den Beendigungszeitpunkt auf den 31.03. vorverlegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1021/94)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.1995 – 2 Ca 1021/94 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 9/10 die Klägerin und 1/10 die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.12.1990 seit dem 01.01.1991 als Assistenzärztin bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.02.1994 hat sie das Arbeitsverhältnis zum 01.04.1994 gekündigt. Nach dem Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.

Der Arbeitsvertrag legt in § 3 ein „frei vereinbartes Bruttogehalt in Höhe von DM 5.151,–” monatlich fest. § 8 des Arbeitsvertrages verweist ohne nähere Kennzeichnung auf die Anwendbarkeit aller gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. In einer Anlage zum Anstellungsvertrages, in der Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft geregelt wird, wird wegen der Definition der Begriffe „Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft” auf § 8 des Tarifvertrages der privaten Krankenanstalten hingewiesen.

Die Klägerin macht Gehaltsansprüche in Höhe von DM 23.415,– geltend. In Höhe von DM 6.246,– begründet sie ihren Anspruch damit, daß die Beklagte zu Unrecht das ihr im Dezember 1993 ausgezahlte Weihnachtsgeld von der letzten Gehaltsabrechnung abgezogen habe. Einen Anspruch über DM 17.169,– leitet sie daraus her, daß die Beklagte ihr die nach einer internen Vergütungsregelung geschuldeten Gehaltserhöhungen nicht gewährt habe. Es handelt sich insoweit um Vergütungsdifferenzen bis Dezember 1993.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin DM 23.415,– brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 01.02.1995 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 6.246,– brutto zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern, als auf einen die Summe von DM 4.740,30 übersteigenden Betrag erkannt worden ist.

Die Einschränkung des Klageabweisungsantrages beruht darauf, daß sie den Einbehalt der Weihnachtsgratifikation aufgrund der Pfändungsschutzbestimmungen nur noch in Höhe von DM 1.505,70 für berechtigt hält.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die von den Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegten Rechtsmittel sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und erweisen sich gleichermaßen als zulässig. In der Sache bleiben sie jedoch erfolglos. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtslage und ist vom Arbeitsgericht zutreffend begründet worden. Das erkennende Gericht bezieht sich gemäß § 543 ZPO auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:

1) Das Arbeitsgericht hat zunächst die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, die einbehaltene Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 6.246,– an die Klägerin auszuzahlen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 3 des Arbeitsvertrages die Beklagte zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet wäre, sind hier nicht erfüllt.

Nach § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wird zu Weihnachten ein 13. Gehalt gewährt mit der Maßgabe, daß dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres zurückzuerstatten ist. Die Zulässigkeit dieser Rückzahlungsvereinbarung dürfte kaum zweifelhaft sein, kann hier jedoch dahinstehen, da ihre Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung nicht mit dem 31.03.1994, sondern zu einem späteren Zeitpunkt geendet.

Die Klägerin hat die Kündigung zum 01.04.1994 erklärt. Damit hat sie sich zwar nicht an die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist gehalten, aufgrund derer lediglich eine Kündigung zum 31.03.1994 oder zum 30.06.199...

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