Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der sog. Korrigierenden Rückstufung hinsichtlich einer angeblich fehlerhaften Stufenzuordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt Schwierigkeiten bei der Deckung des Personalbedarfs, nicht aber deren Unmöglichkeit voraus.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.11.2018; Aktenzeichen 3 Ca 952/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.10.2021; Aktenzeichen 6 AZR 254/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, Az.: 3 Ca 952/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darüber, ob das beklagte Land berechtigt war, die Stufenzuordnung im Sinne des § 16 TV-L im Wege der sog. Korrigierenden Rückstufung zu verändern.

Die Klägerin ist seit dem 05.09.2015 als Aushilfskraft im Schuldienst mit 8 Stunden als Musiklehrerin beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte zunächst in Entgeltgruppe 9 EntgO-TV-L. In Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wurde eine Vorbeschäftigung der Klägerin als Musikschullehrerin als förderliche Zeit berücksichtigt und die Klägerin der Entgeltstufe 4 zugeordnet. Sie erhielt auch die entsprechende Vergütung. Zuletzt erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 10, Stufe 5 EntgO-TV-L.

Nachdem der Landesrechnungshof monierte, dass keine Dokumentation der Voraussetzungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten vorläge und auch die Klägerin keine Forderung nach einer höheren Vergütung gestellt habe, was zwischen den Parteien ebenso unstreitig ist wie die Förderlichkeit der Vorbeschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Streitig ist, ob die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfolgte. Der seinerzeit für die Einstellung zuständige Vertreter des Fachreferats äußerte sich diesbezüglich dahingehend, dass die konkrete damalige Bewerberlage jetzt nicht mehr nachvollziehbar sei. Allerdings sei es im Fach Musik sehr schwierig, überhaupt Bewerber zu finden. In Kombination mit der geringen Stundenzahl habe man sonst keinen Bewerber für die Stelle gefunden. Daraufhin "korrigierte" das beklagte Land die Stufenzuordnung. Mit Schreiben vom 20.06.2018, der Klägerin am 20.07.2018 zugegangen, teilte das Land der Klägerin die vorgenommene Korrektur und ferner mit, dass unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist ein Betrag in Höhe von 778,55 EUR (netto) zurückgefordert werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, 3 Ca 952/18 (Bl. 46 ff. d.A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der negativen Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass dem beklagten Land ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 778,55 EUR netto nicht zusteht.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt, die Tatsache eines Mangels an Musiklehrern und für die nur zu vergebende geringe Stundenzahl ließen sich ohne weiteres unter den tariflichen Begriff des "Personalbedarfs" fassen. Nicht erforderlich sei, dass die Bewerberin noch zusätzlich darauf hinweise, dass sie nur bei Anrechnung förderlicher Zeiten gewillt sei, die Tätigkeit aufzunehmen und den Vertrag abzuschließen. Dies werde der Situation, in der sich die Bewerberin befinde, nicht gerecht und stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Tarifvertrages. Dieser stelle auf eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ab, die in diesem Fall bereits getroffen worden sei.

Das Urteil ist dem beklagten Land am 21.12.2018 zugestellt worden. Es hat hiergegen mit einem am 15.01.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.03.2019, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, innerhalb der mit Beschluss vom 14.02.2019 bis zum 20.03.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufungsbegründung und weiterem Schriftsatz vom 12.11.2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 81 ff., 116 ff. d.A.), macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Stufenzuordnung der Klägerin nicht nur ermessensfehlerhaft sei, sondern es vielmehr an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L "zur Deckung des Personalbedarfs" fehle, so dass überhaupt kein Ermessen eröffnet gewesen sei. Daher seien die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückstufung erfüllt. Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setze voraus, dass große Schwierigkeiten bestünden, Personal zu gewinnen, etwa bei Mangelberufen oder in dem Fall, dass der einzig oder bestqualifizierte Bewerber nicht bereit sei, ohne Anerkennung förderlicher Z...

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