Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsinhaberwechsel. Betriebsstilllegung. Massenentlassung. Nachteilsausgleich. Anzeigengeschäft und Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber an die fehlende Darlegung des „Standes der Beratungen” gem. § 17 Abs. 1 KSchG die Rechtsfolge „Unwirksamkeit der Kündigung” knüpfen wollte.

2. Hat die Agentur für Arbeit der Massenentlassung mit dem Bescheid zugestimmt, sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Verwaltungsentscheidung gebunden. An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige erst zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Information des Betriebsrats erstattet.

 

Normenkette

BetrVG § 113; BGB § 613a; KSchG §§ 1, 17 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1794/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 8 AZR 273/08)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.07.2007 – Az: 1 Ca 1794/06 – werden zurückgewiesen.

2.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
  2. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.484,46 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte kündigte dem bei ihr – mit einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1988 – beschäftigten Kläger

  • mit dem Schreiben vom 28.07.2006 (Bl. 4 d.A.) zum 31.01.2007,
  • mit dem Schreiben vom 30.10.2006 (Bl. 128 d.A.) zum 30.04.2007 und
  • mit dem Schreiben vom 22.12.2006 (Bl. 198 d.A.) zum 30.06.2007

(– weitere Kündigungen erfolgten mit den Schreiben vom 17.08.2007 und vom 27.11.2007).

Die Beklagte beschäftigte regelmäßig (ca.) 24 Arbeitnehmer.

Nach näherer Maßgabe des Vertrages vom 22.12.1986 (Bl. 105 ff. d.A.) hatte die M.-Verl. GmbH der Beklagten den Vertrieb von Anzeigen im Anzeigenteil der „Rhein-Zeitung” übertragen (– die Beklagte firmierte damals als I. M.-Verl. & Co. KG). Die M.-Verl. GmbH kündigte den Vertrag vom 22.12.1986 mit dem Schreiben vom 05.08.2005 (Bl. 20 d.A.) einschließlich der abgeschlossenen Kommissionsvereinbarung zum 31.12.2006. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten teilte der Beklagten gemäß Schreiben (Anlage B 2 = Bl. 21 d.A.) mit, dass „die Gesellschafterversammlung der C. … in ihrer Sitzung am 23.06.2006 vorbehaltlich der Beteiligung des Betriebsrats die Stilllegung des Betriebs zum 31.12.2006 beschlossen” habe. Daraufhin wandte sich der Geschäftsführer K. mit dem Schreiben vom 26.06.2006 „Hausmitteilung”/”Betreff: Betriebsstilllegung” = Bl. 22 f. d.A.) u.a. wie folgt an den Betriebsrat:

„… Ich hatte Ihnen bereits die Kündigung des Kommissionsvertrags durch die M.-Verl. GmbH zum Ablauf des 31.12.2006 mitgeteilt. Trotz meiner Bemühungen einen neuen Vertrag für die Zeit ab dem 01.01.2007 zu erhalten, ist dies nicht gelungen, weshalb auch ich keine andere Möglichkeit als die der Betriebsschließung sehe. Ab dem 01.01.2007 wird unsere Gesellschaft keine Einnahmen mehr erzielen. Betroffen sind alle Mitarbeiter der Gesellschaft ….

… Da es sich um eine sozialplanpflichtige Maßnahme handelt, erhalten alle Mitarbeiter/innen, die nicht leitende Angestellte sind, eine Abfindung, die sich nach dem noch abzuschließenden Sozialplan richten wird. Ich lade Sie zu folgenden Terminen ein, damit wir alle Möglichkeiten beraten können, um Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und deren Folgen zu mildern …”.

Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 26.06.2006 wird verwiesen. In der Zeit zwischen dem 27.06.2006 und dem 21.07.2006 verhandelte die Beklagte mit dem Betriebsrat. Der anwaltlich vertretene Betriebsrat nahm dazu mit dem Schreiben vom 23.07.2006 (Bl. 126 f. d.A.) Stellung. In der Folgezeit wurde eine Einigungsstelle errichtet. Im Rahmen der Einigungsstelle wurde am 17.10.2006 das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen festgestellt. Am 25.11.2006 wurde der Sozialplan abgeschlossen.

Im Anschluss an das Schreiben der Beklagten vom 26.06.2006 „Bevorstehende Massenentlassungen” = Bl. 153 d.A.) erstattete die Beklagte mit dem Formularschreiben vom 21.07.2006 gegenüber der Agentur für Arbeit Koblenz (folgend: AfA) die aus Blatt 154 ff. d.A. ersichtliche Massenentlassungsanzeige (nebst Anlagen). In der Rubrik 4 der Anzeige heißt es u.a. (sinngemäß), dass die Zustimmung zur Abkürzung nach § 18 Abs. 1 KSchG beantragt werde und in der Rubrik 5 heißt es weiter (sinngemäß), dass der Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG über die Entlassungen schriftlich unterrichtet wurde.

Mit dem Schreiben vom 21.07.2006 (Bl. 24 f. d.A.) hört die Beklagte den Betriebsrat zu der von ihr (auch) beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Nach näherer Maßgabe der Ausführungen des Betriebsrates im Schreiben vom 28.07.2006 (Bl. 5 ff. d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung. Mit dem Bescheid vom 10.08.2006 (Bl. 26 ...

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