Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Auflösung. Rüge. Verstöße, gleichartige. Fehlverhalten und Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 9 Abs. 1 KSchG ist im Fall der gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist, auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Unwirksamkeit der Kündigung – zumindest auch – aus deren Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG ergibt. Erweist sich die Kündigung ausschließlich aus anderen Gründen als rechtsunwirksam, so kann keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erfolgen.

 

Normenkette

KSchG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 29.09.2006; Aktenzeichen 9 Ca 678/06)

 

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 29.09.2006, Az.: 9 Ca 678/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.2006 zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist.

2) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.12.2006 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 12.000,00 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ein Antrag der Klägerin, das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Die am 08.09.1951 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1995 bei der Beklagen als Speditionskauffrau zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.210,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Mit Schreiben vom 22.06.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006. Hiergegen richtete sich die von der Klägerin am 13.07.2006 eingereichte Kündigungsschutzklage.

Im Rahmen der Güteverhandlung, die am 28.07.2006 beim Arbeitsgericht stattfand, äußerte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass die Klägerin bei der Beklagten „ohnehin keinerlei Chance mehr habe”. Diese Äußerung wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 16.08.2006 anlässlich eines zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Telefonats.

Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 22.06.2006 zum 31.12.2006 nicht aufgelöst wird.
  2. Auf Antrag der Klägerin wird das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst.
  3. Als Auflösungszeitpunkt wird der 31.12.2006 festgestellt.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindung – mindestens jedoch 12.000,00 EUR – zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, insbesondere bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe, wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 29.09.2006 (Bl. 119 bis 122 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2006 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die streitbefangene Kündigung aufgelöst worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 123 – 129 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 24.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 22.12.2006 begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 25.10.2006 zugestellte Urteil am Montag, dem 27.11.2006, Berufung eingelegt, diese jedoch am 27.12.2006 zurückgenommen.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Auflösungsantrag abgewiesen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Äußerung, wonach sie – die Klägerin – bei der Beklagten „ohnehin keine Chance mehr habe”, nicht nur in der Güteverhandlung, sondern auch im Rahmen eines am 16.08.2006 geführten Telefonats getätigt habe. Dieses Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Im Übrigen sei auch aufgrund der bereits erstinstanzlich geschilderten Umstände ohnehin zu befürchten, dass sie nach einer Rückkehr in den Betrieb der Beklagten nicht korrekt behandelt werde. Das erstinstanzlich dargestellte „mobben” und „gängeln” seitens der Beklagten, insbesondere durch das Zuteilen von Aufgaben, die arbeitsvertraglich nicht geschuldet seien, werde sich erwartungsgemäß noch verstärken. Dies erst recht vor dem Hin...

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