Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenabwägung. Internetnutzung, private. Kündigung. Privatnutzung Internet

 

Leitsatz (redaktionell)

Ahndet der Arbeitgeber das private Internetsurfen in zwei Fällen lediglich mit einer Abmahnung, in einem Fall aufgrund des Surfens auf pornographischen Seiten jedoch mit einer außerordentlichen Kündigung gilt nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gewicht des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers wird jedoch erheblich relativiert.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 4 Ca 3959/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2003 – 4 Ca 3959/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisonsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung, die auf den Vorwurf des unerlaubten privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit und insbesondere auf den Zugriff auf pornografische Seiten gestützt wird.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 4 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 – 7 Sa 1243/03 – (= Bl. 350 – 352 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 dieses Urteils (Bl. 352, 353 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.12.2002 nicht aufgelöst worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemikant weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (a.a.O. = Bl. 353, 354 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs und der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2003 – 4 Ca 3959/02 – wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (a.a.O. = Bl. 354, 355 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages der Beklagten im daraufhin von ihr angestrengten Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 7 Sa 1243/03 – wird auf Seite 7, 8 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (= Bl. 355, 356 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.08.2003 mit dem Az.: 4 Ca 3959/02 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages des Klägers im Berufungsverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (= Bl. 356 d. A.) Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin durch Urteil vom 12.07.2004 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2003 – 4 Ca 3959/02 – auf ihre Kosten zurückgewiesen und die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 350 bis 365 der Akte Bezug genommen.

Auf die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 – 7 Sa 1243/03 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 373 bis 383 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte wiederholt ihr tatsächliches Vorbringen in beiden Rechtszügen und hebt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 hervor, dass nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein an sich zur außerordentlichen Kündigung bzw. ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sei. Auch die Interessenabwägung müsse zugunsten der Beklagten enden. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zwar lediglich zugestanden habe, insgesamt fünf bis fünfeinhalb Stunden privat im Internet gesurft zu haben, tatsächlich habe er aber von dem Rechner des Schichtführerzimmers D 309 und D 311 insgesamt 18 Stunden und 36 Minuten privat auf das Internet zugegriffen, davon 4 Stu...

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