Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Anspruchs auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" gem. § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau

 

Leitsatz (amtlich)

Der in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelte Anspruch des Angestellten auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise zu bzw. von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" ist nicht auf inländische Arbeitsstellen beschränkt, sondern erfasst ggf. auch den Einsatz auf einer im Ausland befindlichen Arbeitsstelle. Für die Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) des RTV-Bau ist der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Angestellten entscheidend.

 

Normenkette

ArbZG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 07.07.2016; Aktenzeichen 1 Ca 4/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2018; Aktenzeichen 5 AZR 553/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 01.10.2015 und aus 790,24 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

  • III.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

    Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Reisezeiten.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Akustik, aufgrund Arbeitsvertrages vom 06. September 2004 (Bl. 55 - 62 d. A.) als technischer Mitarbeiter des Kraftwerkschallschutzes mit Dienstsitz in L-Stadt beschäftigt und wird für Inspektionen sowie als Bauleiter für Fertigungsüberwachung und Montagen auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit u. a. der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) Anwendung.

In einer zwischen mehreren Unternehmen, darunter die Beklagte, und dem Gesamtbetriebsrat der "Z. GmbH Geschäftsbereich Isolierung" abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "betreffend Entsendung von Mitarbeitern" (Bl. 238, 239 d.A.) ist in Ziff. 2 folgendes geregelt:

"Für Entsendungen ins Ausland wird zusätzlich ein gesonderter Entsendungs-/Arbeitsvertrag vereinbart; entsprechende Bestandteile des Heim-Arbeitsvertrages ruhen für den Zeitraum der Entsendung. In dem Entsendungs-/Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen für den Einsatz auf der Auslandsbaustelle (Rechte und Pflichten, Arbeitszeit, Auslandsunfallversicherung, Auslösung, Unterkunft) geregelt.

Der Standard Entsendungs-Arbeitsvertrag ist im Intranet hinterlegt."

Der Kläger wurde auf der Grundlage des Entsendevertrages der Parteien vom 07. August 2015 (Bl. 63 - 67 d. A.) für die Zeit vom 10. August bis 30. Oktober 2015 nach Bengbu, China, entsandt. Der Entsendevertrag enthält Regelungen zur Erstattung von Verpflegungs-, Unterkunft- und Reisekosten, nicht aber zur Bezahlung von Reisezeiten. In Ziff. 7 des Entsendevertrages heißt es, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ein Flugticket in der Business-Class ausgestellt bekommt und die Differenzkosten in Höhe von 2.034,10 EUR zum Economy-Class-Ticket selbst trägt, es sei denn, die Klärung der offenen Rechtsstreitigkeit in dieser Angelegenheit sollte ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen Flug in der Business-Class hat. Der Kläger flog am 10./11. August 2015 von F-Stadt mit einem Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai und am 29./30. Oktober 2015 entsprechend wieder zurück. Die Flüge hatte die Beklagte gebucht. Auf Wunsch des Klägers handelte es sich jeweils um einen Business Class Flug, bei dem - anders bei einem Direktflug in der Economy-Class - eine Zwischenlandung in Dubai erfolgt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 10. und 11. August sowie 29. und 30. Oktober 2015 jeweils die Vergütung für 8 Stunden pro Tag, mithin insgesamt 1.149,44 EUR brutto für 32 Stunden (32 Stunden x 35,92 EUR brutto).

Überstunden und Mehrarbeit werden bei der Beklagten jeweils erst im Folgemonat abgerechnet und bezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Vergütung für 15 Überstunden aus der im August 2015 angefallenen Reisezeit in Höhe von 673,50 EUR brutto (15 Stunden x 35,92 EUR = 538,80 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 134,70 EUR) geltend (Bl. 7, 8 d. A.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 machte er für den Monat Oktober 2015 die Vergütung für 22 Überstunden in Höhe von 987,80 EUR brutto (22 Überstunden x 35,92 EUR = 790,24 EUR zzgl. Überstundenzus...

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