Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitution. Urkunde. Urkunde als Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Urkunde, die erst zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, in dem eine Berufung bereits in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung unzulässig geworden war, ist nicht geeignet, einen Restitutionsgrund i. S. v. § 580 Nr. 7 b ZPO zu bilden.

 

Normenkette

ZPO § 580 Nr. 7b

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 7 Ca 2886/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 6 AZR 436/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 11.03.2004, AZ: 7 Ca 2886/03, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten ist wirkungslos.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche des Klägers. Der Beklagte begehrt seinerseits vom Kläger im Wege der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger war seit dem 01.04.2003 bei dem Beklagten, der einen Autohandel mit Kfz-Werkstatt betreibt, als Autoverkäufer beschäftigt.

Am Sonntag, dem 02.11.2003, wurde aus der im Firmengebäude des Beklagten befindlichen Barkasse ein Geldbetrag von 1.600,00 EUR entwendet. Der Beklagte, der den Kläger bezichtigt, diesen Diebstahl begangen zu haben, kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2003, welches dem Kläger am 18.11.2003 zuging, fristlos. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger, der seine Täterschaft in Abrede stellt, am 19.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger mit einer bereits am 18.11.2003 eingereichten Klage gegenüber dem Beklagten die Zahlung von 2.100,00 EUR netto geltend gemacht. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.600,00 EUR erklärt und darüber hinaus im Wege der Widerklage einen (weiteren) Schadensersatzanspruch in Höhe von 99,38 EUR geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsrechtsstreit und das Verfahren über die wechselseitig geltend gemachten Zahlungsansprüche mit Beschluss vom 11.03.2004 miteinander verbunden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 10.11.2003, zugegangen am 18.11.2003, aufgelöst worden ist,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.100,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus i. H. eines mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB liegenden Zinssatzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

  1. Die Klage abzuweisen,
  2. den Kläger zu verurteilen an ihn 99,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 11.03.2004 (Bl. 53 – 59 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.679,99 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2003 zu zahlen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage – ebenso wie die Widerklage – abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 14 des Urteils vom 11.03.2004 (Bl. 59 – 65 d. A.) verwiesen.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 28.06.2004, dem Beklagten am 25.06.2004 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 16.07.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese am 20.08.2004 begründet.

In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 18.08.2004 hat der Kläger unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Sachvortrag geltend gemacht, entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts habe er den Diebstahl nicht begangen. Auch lägen keine Gründe vor, die einen diesbezüglichen Verdacht rechtfertigen könnten.

Zum Beweis hierfür hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift die Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft B, Aktenzeichen 1023 Js 17160/03 beantragt. Zugleich hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens auszusetzen. Diesen Aussetzungsantrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 08.09.2004 (Bl. 95 u. 96 d. A.) zurückgewiesen.

Zur Darstellung des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 18.08.2004 wird ergänzend auf Blatt 87 und 88 der Akte Bezug genommen.

Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.05.2004 war der Kläger wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 30,00 EUR verurteilt worden. Das Amtsgericht erachtete es für erwiesen, dass der Kläger sich am Sonntag, dem 02.11.2003, zwischen 11 Uhr und 12 Uhr in das Firmengebäude des...

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