Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringfügig Beschäftigte und Steuerlast. Pauschalsteuer. Steuerschuldner

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Bruttolohnvereinbarung bei geringfügiger Beschäftigung hat auch für den Zeitraum nach der Einführung der Besteuerung der Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung Bestand, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuer zu tragen hat.

 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 8 Ca 3007/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 5 AZR 628/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.01.2004 – Az.: 8 Ca 3007/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte, bei der die Klägerin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft bis einschließlich September 2003 beschäftigt war, den errechneten Lohn in voller Höhe auszahlen muss.

Die Klägerin hat ihre Klage, welche am 10.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, damit begründet, soweit hier noch von Interesse, dass die Beklagte habe die Pauschalsteuer deshalb nicht einbehalten dürfen, weil sie selbst Steuerschuldnerin der neuen Pauschalsteuer geworden sei. Demzufolge stünden ihr neben weiteren Leistungen, die die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, für April 8,– EUR, Mai 6,44 EUR, Juni 0,62 EUR und für die Monate Juli bis September jeweils 6,57 EUR, jeweils Nettobeträge, also insgesamt 34,41 EUR netto zu.

Die Klägerin hat, da sie noch weitere Ansprüche geltend gemacht hat, beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 144,27 EUR brutto zuzüglich 34,41 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB aus 34,51 EUR seit dem 15.05.2003, aus weiteren 6,44 EUR seit dem 15.06.2003, aus weiteren 0,26 EUR seit dem 15.07.2003, aus weiteren 6,57 EUR seit dem 15.08.2003, aus weiteren 6,57 EUR seit dem 15.09.2003 und aus weiteren 116,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat, nach dem sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 107,53 EUR anerkannt hat, beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, soweit es den Streitgegenstand in der Berufungsinstanz noch angeht, dass der Einbehalt der Pauschalbesteuerung ab April 2003 trotz der gesetzlichen Neuregelung deshalb berechtigt sei, weil die Parteien ein monatliches Bruttoentgelt verabredet hätten und dies eine Pflicht der Beklagten zur Übernahme der Pauschalsteuer zu Gunsten der Klägerin ausschließe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen Erstattung der Nettoabzüge, deren Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist, mit der Begründung abgewiesen, dass die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag eine gewöhnliche Bruttolohnabrede getroffen hätten, bei der die Beklagte als Arbeitgeber berechtigt sei, jeweils anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.

Auch bei der Pauschalsteuer sei es zulässig, diese im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, auch wenn den Arbeitnehmer ansonsten keine Einkommenssteuerpflicht wegen der Geringfügigkeit der Einkünfte treffen würde.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere § 4 TVG könne nicht erkannt werden, da im Tarifvertrag nur Bruttolohnansprüche zu gestatten seien.

Nach Zustellung des Urteils am 13.02.2004 hat die Klägerin die im Urteil zugelassene Berufung am 03.03.2004 eingelegt und sie innerhalb verlängerter Frist am 13.05.2004 begründet.

Die Klägerin verfolgt die einbehaltenen Pauschallohnsteuerbeträge in Höhe von 34,41 EUR netto nebst einer entsprechenden gesetzlichen Verzinsung weiter und trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei der Entscheidung die Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet, wonach im streitgegenständlichen Zeitraum die Beklagte alleinige Steuerschuldnerin gewesen sei und eine Abwälzung der Pauschallohnsteuer auf die Klägerin mangels einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien nicht in Betracht komme.

Nach den §§ 40 a Abs. 2, 52 Abs. 52 b, 40 a Abs. 5, 40 Abs. 3 EStG ergebe sich, dass der Arbeitgeber der Schuldner der Pauschallohnsteuer sei, was sich aus der Formulierung des § 40 Abs. 3 S. 1 EStG ergebe, weil dort gesagt sei: dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat.

Zwar könne, was die Formulierung in § 40 Abs. 3 S. 2, 2. HS EStG erkennen lasse, dass eine Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer möglich sei. Es könne jedoch nur im Rahmen einer Vereinbarung nicht, wie vorliegend durch die Beklagte einseitig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung stamme aus dem Jahr 2000 und könne für die neuen maßgeblichen steuerrechtlichen Vorgaben keine Wirkung mehr entfalten, zumal die Beklagte auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet habe.

Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte der Kl...

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