Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung, geschuldete. Vergütungsvereinbarung. Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein schon der Umstand, dass aufgrund einer einseitig angebotenen Vertragsänderung der Arbeitnehmer weiterarbeitet, dies mehrmals und widerspruchslos tut, kann eine stillschweigende Vertragsänderung darstellen, soweit der Arbeitnehmer von der Vertragsänderung unmittelbar und direkt betroffen ist, was im Falleeiner monatlich um 1.500,50 EUR reduzierten Vergütung sicherlich der Fall ist.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1176/06)

ArbG Trier (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1176/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 – 4 Ca 1176/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis.

Gemäß Anstellungsvertrag vom 16.12.2002 ist der Kläger bei der Beklagten, eine Herstellerin von Ausschankwagen und Schankartikeln seit dem 01.01.2003 als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Über die Höhe der Vergütung ist in § 3 eine detaillierte Regelung vereinbart, die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wörtlich wiedergegeben ist. Das Grundgehalt war dort auf 2.050,– EUR brutto monatlich festgelegt worden. Weiter enthält der Arbeitsvertrag umfangreiche und detaillierte Bestimmungen über die Provisionsvereinbarung in § 20, hier wird ebenfalls auf das angefochtene Urteil verwiesen, die Vereinbarung von Verfallfristen in § 16 und eine Vereinbarung, wonach Änderungen des Vertrages und Nebenabreden zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen. Die Aufgaben des Klägers war detailliert beschrieben. In der Anlage zum Arbeitsvertrag wurden zusätzliche bestimmte Brauereien und Getränkefachgroßhandel als Geschäftsleitungskunden aufgeführt.

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich September 2004 monatlich die Grundvergütung von 2.050,– EUR brutto. Nachfolgend setzte sie die Grundvergütung auf 500,– EUR brutto herab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die gegenüber dem Monatsbetrag von 2.050,– EUR bestehende Vergütungsdifferenz für Oktober 2004 bis Januar 2006, 16 Monate á 1.500,50 EUR geltend. An einem nicht näher bezeichneten Tag Anfang September 2004 hatte der Kläger an einem von ihm angegebenen Datum nicht eine Außendiensttätigkeit bei einem Kunden in V-Stadt ausgeführt, allerdings bei einem Telefonanruf des Geschäftsführers der Beklagten behauptet, er befinde sich auf der Außendiensttätigkeit für den Kunden. Tatsächlich war er mit seinem Hausbau zu Hause beschäftigt. Gegenüber der Beklagten räumte er mit Schreiben vom 08.09.2004 ein Fehlverhalten ein und entschuldigte sich. Abschließend schrieb er, er würde sich freuen, wenn man eventuell noch miteinander telefonieren könne, denn er möchte gerne die am nächsten Tag anstehenden Termine in A-Stadt und B-Stadt für das Unternehmen wahrnehmen. Anschließend fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, dessen Inhalt im Wesentlichen streitig ist. Konkret stellte die Beklagte die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht. Nachdem der Kläger sich jedoch wiederholt entschuldigte und darum bat, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, brachte die Beklagte eine Verringerung des monatlichen Grundgehalts auf 500,– EUR im Gespräch, wobei sie dem Kläger die sofortige Entscheidung bei einer Bedenkzeit von 15 Minuten aufgab.

Zwischen den Parteien ist hier insbesondere streitig, ob der Kläger der Verringerung der Grundvergütung zugestimmt hatte oder seine Zustimmung verweigerte.

Nachfolgend rechnete die Beklagte jedenfalls in den monatlichen Gehaltsabrechnungen lediglich die verringerte Grundvergütung von 500,– EUR ab. Mit Klage vom 04.08.2006 machte der Kläger die vorbeschriebene Gehaltsdifferenz sowie noch weitere Provisionsansprüche, über die das Arbeitsgericht bislang noch nicht entschieden hat, geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, eine behauptete Änderungsvereinbarung vom 08.09.2004 sei nicht zustande gekommen. Er habe keiner Gehaltsreduzierung auf 500,– EUR zugestimmt. Aufgrund seines Hausbaus hätte ihm der Arbeitsplatzverlust im Herbst 2004 schwerwiegend getroffen. Die Beklagte müsse sich an das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis halten lassen.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.800,– EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.06.2006.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei am 08.09.2004 ausdrücklich mit der Reduzierung seines Grundgehaltes auf 500,– EUR einverstanden gewesen. Noch im August 2005 habe er selbst gegenüber dem Mitarbeiter U. ausdrücklich auf diese Vereinbarung abgestellt. Dem Anspruch stehe auch die vertragliche Verfallklausel entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatb...

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