Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundeswehr. Einkommenssicherung. Umgestaltungsmaßnahme. Zulage, persönliche. Einbeziehung einer persönlichen Zulage i.S.v. § 14 TVöD in die Berechnung der tariflichen Einkommenssicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In die Bemessung der Ausgleichzahlung zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 S. 2b des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 04.12.2007 (TVUmBw) sind auch monatlich feststehende Zulagen einzubeziehen, die für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD gezahlt wurden.

2. In die Berechnung der Ausgleichssumme gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TVUmBw ist nur die Zulagenhöhe einzustellen, die dem Arbeitnehmer zuletzt zugestanden hat.

 

Normenkette

TV-UmBw §§ 6, 6 Abs. 1, 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1334/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 6 AZR 462/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.11.2009, Az.: 2 Ca 1334/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    aus 230,22 EUR brutto seit 01.04.2009,

    aus 76,74 EUR brutto seit 01.05.2009,

    aus weiteren 76,74 EUR brutto seit 01.06.2009,

    aus weiteren 76,74 EUR brutto seit 01.07.2009

    und aus weiteren 76,74 EUR brutto seit 01.08.2009

    zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die persönliche Zulage in Höhe von 106,59 EUR ab dem 01.01.2009 in die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 6 TV UmBw vom 18.07.2001 einzubeziehen hat.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 11/20 und die Beklagte hat 9/20 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherung nach einer Umgestaltungsmaßnahme im Bereich der Bundeswehr.

Der Kläger war seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten zunächst als Munitionshelfer sowie später als Munitionsfacharbeiter und Vorarbeiter zuletzt in dem Munitionsdepot der Bundeswehr in Z beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVÖD) Anwendung.

Vom 01.10.2005 bis 31.12.2008 wurden dem Kläger die Tätigkeiten auf dem Dienstposten Lagerverwaltung B, TE/ZE 016/001 zur Vertretung einer Beamtin, der Sonderurlaub gewährt worden war, übertragen.

Als Munitionsfacharbeiter bezog der Kläger ein tarifliches Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe V, Stufe 6. Da die seit dem 01.10.2005 ausgeübte Tätigkeit in der Lagerverwaltung vergütungsrechtlich höherwertig war, erhielt er hierfür zunächst eine Zulage in Höhe von 10 % seines Tabellenentgeltes; diese Zulage wurde sodann für die Zeit ab dem 01.01.2006 in eine persönliche Zulage in gleicher Höhe umgewandelt. Diese Zulage bezog der Kläger in der genannten Höhe bis zum 31.12.2008.

Da das Munitionsdepot in Z zum 31.12.2010, aufgrund einer Umgestaltungsmaßnahme im Bereich der Bundeswehr geschlossen wird, verzichtete die Beklagte im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2009 – zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet – auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Anschließend nahm der Kläger die Härtefallregelung aus § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 (im Folgenden: TVUmBw) in Anspruch. Diese Tarifregelung lautet wie folgt:

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Härtefallregelung

1) Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. die Entgeltgruppen KR 3a bis 9b der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1)

  1. das 55. Lebensjahr vollendet hat und
  2. eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 2 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitsgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.

2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TV...

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