Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit. Attest

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Beweiswert eines ärztliches Befunds, der von einem Amtsarzt erstellt ist, übertrifft den, der einer privatärztlichen Bescheinigung beizulegen ist.

 

Normenkette

BAT §§ 71, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 5 Ca 1042/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 5 AZR 389/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts M – Auswärtige Kammern B – vom 25.09.2003 – AZ: 5 Ca 1042/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher seit 01.08.1985 bei der Beklagten als Dipl.-Ing. im Bauamt beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet, erhält eine Monatsvergütung von 4.384,61 EUR brutto.

In der Klage, welche am 05.06.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, verlangt der Kläger Lohnfortzahlung in Form der Krankenbezüge für den Zeitraum 09.01 bis Ausgangs Juli 2002, wobei der Kläger seine Gesamtforderung, deren Höhe nicht im Streit ist, unter Berücksichtigung der Leistung der DAK und des Arbeitsamtes beziffert hat.

Der Kläger hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er zwar im Jahr 2001 bis einschließlich 29. Oktober 2001 wegen verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch die Verpflichtung der Beklagten nach § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT ab 09. Januar 2002 für weitere 26 Kalenderwochen aufgelebt sei, weil er sich am 30.10.2001 arbeitsfähig bei der Beklagten gemeldet habe und daraufhin für den Zeitraum bis 08.01.2002 auch tatsächlich beschäftigt worden sei, wobei er von den 45 Arbeitstagen an 22 Tagen Erholungsurlaub gehabt und den Rest gearbeitet habe.

Die Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Entlassungsschein der BfA vom 29.10.2001 (Bl. 8 d. A.) und die dort getroffene Feststellung werde auch nicht durch die Feststellungen des Amtsarztes vom 18.12.2001 erschüttert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.836,25 EUR brutto zu zahlen abzüglich 9.381,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB als 13.808,95 EUR seit dem 19.06.2002 und aus 3.646,08 EUR seit dem 10.10.2002.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewehrt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen für den Zeitraum 09.01. bis 10.07.2002 haben könne, weil der Kläger über den 29.09.2001 hinaus weiterhin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, was sich aus dem amtsärztlichen Attest des Dr. S vom 18.12.2001 ergebe. Der Kläger sei danach durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen und zwar wegen seines Alkoholmissbrauches, woran auch der Entlassungsschein der Psychosomatischen Klinik nichts ändere.

Man habe den Kläger unter dem Vorbehalt, dass seine Arbeitsfähigkeit durch den Amtsarzt festgestellt werde, weiter beschäftigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT deshalb nicht erfülle, weil er durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies stehe aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom 13.11.2001 fest, weil dort festgestellt worden sei, dass beim Kläger durchgängig eine chronische Alkoholabhängigkeit bestehe und er unter dieser Symptomatik als Bauingenieur nicht arbeitsfähig sei.

Das Arbeitsgericht hat zudem darauf abgehoben, dass der Kläger im Zeitraum 30.10. bis 12.11.2001 wegen Alkoholismus und der damit einhergehenden Beeinträchtigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und auch der Entlassungsbericht der Klinik M ergebe, dass die ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass ein gewohnheitsmäßiger Alkoholismus mit bereits bestehender Hepatopathie und anderem beim Kläger vorliege. Da der Kläger bereits vom 17.09. bis 03.10.2001 wegen des Alkoholabusus krank gewesen sei, stehe für die Kammer fest, dass der Kläger auch über den 29.09.2001 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und dies auf dem Alkoholmissbrauch beruhe, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen nach § 72 Abs. 5 Satz 1 BAT ausscheide.

Nach Zustellung des Urteils am 06.11.2003 hat der Kläger am 05.12.2003 Berufung eingelegt, welche am 06.01.2004 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Arbeitsgericht hätte die Beiakten nicht verwenden dürfen, zumindest nicht, so lange der Kläger nicht auch vom Inhalt dieser Akten hätte Kenntnis nehmen können.

Der Kläger sei nur am 17.09. und dann vom 01. bis 03.10.2001 wegen Alkoholmissbrauchs arbeitsunfähig krank gewesen, wobei der Nachweis für den Zeitraum 15. bis 29.10.2001 zwar vorhanden sei, jedoch im Widerspruch zur Feststellung der Fachklinik M und dem dortigen Entlassungsbefund stünde.

Der Amtsarzt habe seine Vermutung, dass der Kläger aufgrund des angenommenen Alkoholismus arbeitsunfähig sei, nicht weiter begründet und außerdem stünde dies im Widersp...

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