Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Witwenrente auf Überbrückungsbeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Auf eine Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TVSozSich ist nach § 5 Abs. 1 b TVSozSich eine Witwenrente auch dann anzurechnen, wenn diese nicht von einem deutschen Rentenversicherungsträger, sondern von den britischen Streitkräften gezahlt wird.

 

Normenkette

TV Soziale Sicherung bei den Stationierungsstreitkräften

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 824/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 6 AZR 2/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 1999 – 2 Ca 824/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf die der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TVSozSich) zu gewährende Überbrückungsbeihilfe eine dieser von den britischen Streitkräften gewährte Witwenrente anrechnen darf.

Die am 01.07.1940 geborene Klägerin war bei den US-Streitkräften in der Zeit vom 01.07.1983 bis 31.12.1995 als Ermittlerin beschäftigt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis, auf das der TVAL II Anwendung fand, wegen Truppenreduzierung durch Aufhebungsvertrag zum 31.12.1995 beendet. Die Klägerin ist verwitwet. Sie war mit einem englischen Offizier verheiratet und bezieht seit dem Tod ihres Mannes von den britischen Streitkräften eine Witwenrente in Höhe von ca. 900,– DM im Monat.

Auf die der Klägerin nach dem TVSozSich zu zahlende Überbrückungsbeihilfe rechnet die Beklagte vorbenannte Witwenrente an und zahlt an die Klägerin die Überbrückungsbeihilfe monatlich um den Betrag von ca. 900,– DM gekürzt aus.

Die Klägern hat die Auffassung vertreten, eine Anrechnung nach § 5 S. 1 TVSozSich sei ausgeschlossen, weil keiner der in dieser tariflichen Regelung genannten Anrechnungstatbestände erfüllt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 S. 1 TVSozSich Begriffe der deutschen Rechtsterminologie verwandt. Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sei der Ausschluss von Doppelleistungen des gleichen Trägers. Dies seien entweder der Vertragspartner des Arbeitnehmers oder der deutsche Staat, der die Überbrückungsleistungen erbringe. Demgegenüber werde die der Klägerin gezahlte Witwenrente nicht von dem Arbeitgeber der Klägerin oder von deutschen Trägern geleistet, sodass Doppelzahlungen auszuschließen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die ihr aus England gezahlte Witwenrente nicht auf die ihr nach dem Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TaSS) zustehende Überbrückungsbeihilfe angerechnet werden kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sei es nach dem Tarifwortlaut unmaßgeblich, ob die dort genannten Leistungen von deutschen oder ausländischen Trägern erbracht würden. Entscheidend sei allein der jeweilige Charakter der gewährten Leistung.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.05.1999 die Klage abgewiesen, weil die der Klägerin zu zahlende Witwenrente zumindest eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln im Sinne von § 5 S. 1 Ziff. c TVSozSich sei. Die Witwenrente diene dem gleichen Zweck wie die Überbrückungsbeihilfe, nämlich der Deckung des Lebensunterhalts.

Gegen dieses der Klägerin am 21.05.1999 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 17.06.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.07.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Nach ihrer Auffassung verfolge die Überbrückungsbeihilfe den Zweck der Besitzstandswahrung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Daher dürfe ihr die von einem fremden Träger gezahlte Witwenrente nicht angerechnet werden, zumal sie die Rentenleistungen auch schon während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bezogen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die ihr von den britischen Streitkräften gezahlte Witwenrente nicht auf die ihr nach dem Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TaSS) zustehende Überbrückungsbeihilfe angerechnet werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das auf Grund der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zu Recht eine Anrechnung bejaht habe. Die Witwenrente diene dem gleichen Zweck wie die Überbrückungsbeihilfe, und zwar der Absicherung des Lebensunterhalts.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellu...

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