Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfeanspruch einer BAT-Angestellten. Zur Frage, ob nach Ablauf der Krankenbezugsfristen des § 37 BAT noch ein Beihilfeanspruch gemäß § 1 BhTV Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 1 ff BeihilfeVO Rheinland-Pfalz gegeben ist. Beihilfe

 

Normenkette

BeihilfeVO Rheinland-Pfalz vom 31.03.1958

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 07.04.1994; Aktenzeichen 5 Ca 2346/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 6 AZR 129/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 07.04.1994 – AZ 5 Ca 2346/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 07.03.1944 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Krankenversichert ist sie bei der Barmer Ersatzkasse. Seit dem 01.11.1973 ist sie bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. In Rheinland-Pfalz gilt die Beihilfenverordnung vom 31.03.1958 (BVO; s. Sammlung des bereinigten Landesrechts R.P.-2030-1-50; Bl. 24 a d.A.). Aufgrund der 11. Landesverordnung vom 04.08.1988 zur Änderung der BVO erhielt § 1 Abs. 1 die Fassung „… solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge … erhalten …” (GVBl. R.P. 1988, 191). Am 26.05.1964 hatten die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der KAV R. P. einerseits und die Gewerkschaft ÖTV sowie die DAG andererseits den „Tarifvertrag Nr. 81 (folgend, BhTV; Bl. 23 f d.A.) abgeschlossen. Der BhTV Nr. 81 wurde von der ÖTV mit Schreiben vom 25.08.1970 gegenüber der TdL gekündigt; mit Schreiben vom 10.02.1989 (Bl. 64 d.A.) kündigte der KAV den Tarifvertrag gegenüber der ÖTV.

Die Bearbeitung von Beihilfeanträgen ihrer Beschäftigten hat die Beklagte der pfälzischen Pensionsanstalt, Bad Dürkheim, übertragen. Mit dem Schreiben vom 19.02.1992 (Bl. 25 f d.A.) vertrat das Ministerium der Finanzen gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur die Auffassung, daß ein Angestellter eine Beihilfe als Nebenbezug nur so lange erhalten könne, wie er Arbeitsentgelt als Hauptbezug erhalte (– ähnlich die Formulierung im Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20.07.1993 an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Bl. 18 f d.A.).

In der Zeit vom 29.10.1991 bis zum 29.11.1992 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 28.04.1992 bis zum 29.11.1992 bezog sie von der Beklagten keine Vergütung; von der BEK erhielt sie Krankengeld. Während des zuletzt genannten Zeitraums unterzog sich die Klägerin einer Zahnbehandlung. Gemäß der „Rechnung über Versichertenanteil-Eingliederungsdatum 29.07.1992” (Bl. 4 d.A.) fielen Kosten für

UK-Versorgung

DM

3.288,92

und

Verblendung

DM

303,43

zusammen

DM

3.592,35

an (– wegen der Zusammensetzung im einzelnen s. Bl. 4 d.A.).

Die BEK erstattete der Klägerin gemäß Schreiben vom 06.08.1992 (Bl. 3 a d.A.) bezüglich des

  • Zahnarzthonorars (DM 1.317,56) den Betrag von DM 790,54 und
  • der Material- und Laborkosten (DM 1.971,36) den Betrag von DM 1.130,66.

Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 28.12.1993 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin die Zahlung einer Beihilfe in Höhe von DM 835,58 (= DM 3.592,35 abzüglich Erstattungsbetrag DM 1.921,20 = DM 1.671,15, davon 50 % = DM 835,58).

Die Rechnung (Bl. 4 d.A.) legte die Klägerin nach Erhalt noch im August 1992 der Beklagten vor; ihr wurde damals mitgeteilt, daß eine Leistung nicht erfolgen werde. Mit (Telefax-)Schreiben vom 29.07.1993 (s. dazu Bl. 35 ff d.A.) beanspruchte die Klägerin unter Beifügung der Rechnung vom 29.07.1992 „die Gewährung von Beihilfe”.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) der (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 07.04.1994 – 5 Ca 2346/93 – (dort S. 2 bis 4 = Bl. 42 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 18.04.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.05.1994 Berufung eingelegt und diese am 16.06.1994 begründet.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wirft die Klägerin die Frage auf, ob die Tarifvertragsparteien überhaupt erkannt hätten, daß es für den Beihilfeanspruch nach Suspendierung der Lohnfortzahlungspflicht eine Rechtsgrundlage geben müsse und ob sie solche Rechtsgrundlagen bewußt geschaffen oder nicht geschaffen hätten, oder ob eine unbewußte Regelungslücke vorhanden sei. Unter Hinweis auf den BhTV-Bund – vom 15.06.1959 – und die tariflichen Regelungen in anderen Bundesländern vertritt die Klägerin die Ansicht, daß auch in Rheinland-Pfalz Beihilfen über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus zu gewähren seien. Da bereits eine flächendeckende ausdrückliche tarifliche Ausdehnung der Beihilfeansprüche bestanden habe, hätte keine Notwendigkeit bestanden, diese Ausdehnung nun auch noch im BhTV R. P. im einzelnen und enumerativ aufzuführen. Die Tarifvertragsparteien hätten deswegen nur noch – wie dann auch geschehen – die Formulierungen „in sinngemäßer Anwendung” und „solange das Arbeits- oder Ausbildungsver...

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