Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkenntnis. Arbeitsstelle. Aufwendungsersatz. Beweislast. Einsatzort. Erstattung. Fahrtkosten. Gleichbehandlungsgrundsatz. Wohnort. Fahrtkostenerstattung bei wechselnden Einsatzorten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Begründung eines Fahrtkostenanspruchs auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, muss er darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber die Fahrtkostenerstattung in der behaupteten Höhe nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festgelegt hat.

2. Die Aufwendungen für Fahrten von seinem Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte hat grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst und nicht der Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt auch bei wechselnden Einsatzorten.

 

Normenkette

BGB §§ 670, 781

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1060/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 1.015,50 EUR für den Zeitraum Juni bis September 2008.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 08.05.2006 beschäftigt. In § 1 des am gleichen Tage geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Anwendbarkeit der mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Der Kläger wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei Kunden der Beklagten als Arbeiter eingesetzt. Vor den Arbeitseinsätzen bei den Kunden unterzeichnen die Arbeitnehmer der Beklagten eine „Einsatzmeldung Arbeitnehmerüberlassung”. In das Formular sind sowohl die Entfernung zum Einsatzort als auch Angaben zum „Fahrgeld” aufzunehmen. Hinsichtlich dieses Punktes können entweder „kein” angekreuzt oder Angaben zur Höhe des Fahrgeldes gemacht werden. Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum mehrere „Einsatzmeldungen” für Arbeitseinsätze des Klägers in Kopie vorgelegt, in denen das Kreuz bei „kein” gesetzt worden ist.

Für jede beim Kunden geleistete Arbeitswoche gibt der Kläger bei der Beklagten ein mit „Tätigkeitsnachweis” überschriebenes Formular ab, in dem neben den vom Kunden abgezeichneten Arbeitszeiten auch die vom Kläger wöchentlich mit dem PKW gefahrenen Kilometer einzutragen sind. Die Tätigkeitsnachweise werden von einem Mitarbeiter der Beklagten gegengezeichnet.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei mit seinem privaten PKW im Juni 1.530 km, im Juli 1.020 km, im August 862 km und im September 650 km gefahren, um die Betriebsstätten der Kunden der Beklagten aufzusuchen und dort weisungsgemäß die ihm aufgetragenen Arbeiten zu verrichten. Ihm stehe aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz für diese Fahrten eine Kostenerstattung in Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer zu. Die Beklagte habe anderen Arbeitnehmern die Fahrtkosten in dieser Höhe erstattet. 0,25 EUR pro Kilometer sei als Kilometersatz angemessen.

Im September 2008 sei er bei einer Kundin in K. eingesetzt gewesen. Die Entfernung habe 50 km betragen. 32 an gleichem Einsatzort tätige Kollegen hätten Fahrgeld bekommen.

Der Kläger hat insoweit beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.015,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie zahle Fahrtkosten nur auf freiwilliger Basis in Abhängigkeit von dem jeweiligen Ort des Einsatzes. Auf diesen Umstand weise sie im Rahmen der von den Arbeitnehmern zu unterschreibenden Einsatzmeldungen ausdrücklich hin, was auch beim Kläger der Fall gewesen sei.

Mit Urteil vom 01.04.2009, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Fahrkostenerstattung abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war der Vortrag des Klägers insoweit jedenfalls der Höhe nach unsubstantiiert. Der Kläger hätte darlegen müssen, welche Fahrten er an welchen Tagen auf Veranlassung der Beklagten mit seinem privaten PKW unternommen haben will.

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29.05.2009 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen das am 08.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts teilweise Berufung eingelegt und diese mit am 29.06.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Nach seiner Auffassung, habe die Beklagte die geltend gemachten Fahrkosten durch das Abzeichnen auf den Tätigkeitsnachweisen für den fraglichen Zeitraum anerkannt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 01.04.2009, 6 Ca 1060/08, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.015,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung das erstinstanzliche Urteil.

Zur nä...

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