Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Rettungssanitäter, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers an der Arbeitsstelle aufhalten, um in Nachtschichten auf Alarmierung hin zu Einsatzfahrten aufzubrechen, leisten nicht nur Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Zeiten fallen vielmehr in die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 c DRK-TV.

Nicht erheblich ist, ob diese Zeiten als Arbeitsbereitschaft zu bewerten sind.

 

Normenkette

Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes § 14 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 17.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 789/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 4 AZR 612/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI435994

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