Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitschaftsdienst
Leitsatz (amtlich)
Rettungssanitäter, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers an der Arbeitsstelle aufhalten, um in Nachtschichten auf Alarmierung hin zu Einsatzfahrten aufzubrechen, leisten nicht nur Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Zeiten fallen vielmehr in die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 c DRK-TV.
Nicht erheblich ist, ob diese Zeiten als Arbeitsbereitschaft zu bewerten sind.
Normenkette
Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes § 14 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 17.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 789/98) |
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI435994 |
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