Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Programmgestaltung. Redakteur

 

Leitsatz (amtlich)

Redakteure, die Programmbestandteile für ein sog. Fensterrahmenprogramm erstellen sind programmgestaltend tätig, auch wenn die Sendezeiten und anderes vom Hauptsender vergeben werden, soweit die Inhalte in freier Darstellung bearbeitet werden.

 

Normenkette

LRG-RP § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 9 Ca 1636/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 7 AZR 495/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.10.2004 – AZ: 9 Ca 1636/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher seit 19.02.2001 aufgrund von vier aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, wobei der Vertrag vom 08.04.2003 den Kläger als Redakteur bei der Beklagten bezeichnet, beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche am 17.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen die Beendigung des befristeten Vertrages vom 31.05.2004 gewendet und Entgeltansprüche für Mehrarbeit gefordert.

Die Beklagte produziert Sendungen, die jeweils sonntags von 08:00 bis 09:00 Uhr und 22:45 Uhr bis 23:30 Uhr auf den Frequenzen des Privatsenders S unter dem Titel „W” und „P” dargeboten werden”. Die Beklagte ist im Besitz einer sog. Drittsendelizenz, welche zuletzt im Dezember 2002 erteilt wurde und eine Veranstaltererlaubnis nach dem Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz ist.

Die Berufungskammer nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.11.2004 (Bl. 132 bis 136 d. A.) Bezug. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen und dies, soweit es um die Befristungskontrolle geht, im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger als programmgestaltender Mitarbeiter für die Beklagte tätig sei, weswegen es der Beklagten als Rundfunkanstalt freistehe, die jeweils geeigneten Vertragstypen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer zu wählen, so dass die letzte Befristung keinen Bedenken begegne.

Unter ausführlicher Darlegung des Grundrechtes der Rundfunkfreiheit, welches die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne, da sie nicht lediglich eine Produktionsgesellschaft sei, ist das Arbeitsgericht dazu gelangt, auch das Fensterprogramm, das die Beklagte gestaltet, als eigene rundfunkrechtliche Veranstaltung zu werten, da sie in Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu gestalten sei.

Unter Darlegung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes über die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen bei programmgestaltenden Mitarbeitern kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass die beiden Programme, bei denen der Kläger mitwirkte, von ihm gestaltend mitbestimmt sind, wobei eine ständige Kontrolle dieser Eigenschaft deshalb nicht entgegenstünde, weil die Programmverantwortung letztendlich bei der Chefredaktion und nicht bei ihm gelegen habe.

Unter Anwendung der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtssprechung kommt das Arbeitsgericht auch zu der Frage der Abwägung der Interessen des Klägers gegenüber den der Beklagten und führt aus, dass aufgrund der bisherigen Gesamtbeschäftigungsdauer des Klägers kein Indiz dafür bestehe, dass bei der Beklagten kein Bedürfnis für einen personellen Wechsel im Bereich der programmgestaltenden Redakteure bestehe.

Eine Antwort auf Zahlung der Überstundenvergütung hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Arbeitnehmer, der die Zahlung von Überstunden fordere, beim Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen müsse, an welchen Tagen zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei und angeben müssen, ob die Überarbeit angeordnet, notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet sei, was der Tatsachenvortrag des Klägers nicht erkennen lasse.

Nach Zustellung des Urteils am 03.12.2004 hat der Kläger Berufung am 14.12.2004 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 28.02.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Beklagte keine Rundfunkanstalt im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei und sich deshalb auch nicht auf das grundsätzlich geschützte Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelten Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung tragen könne, in dem sie frei sei, ob sie diese fest oder befristet anstelle.

Die Beklagte produziert die beiden Sendungen „P” und „W”, welche im Rahmen eines Fensterprogramms bei SAT1 ausgestrahlt werde, weswegen kein pluralistischer Anspruch durch die Beklagte entsprechend dem Rundfunkstaatsvertrag erfüllt werde, sondern dies lediglich durch den Hauptveranstalter.

Die Beklagte sei unabhängige Dritte, wobei die Sendezeit von S bestimmt werde. Der Zeitpunkt der Werbeblöcke werde bestimmt und auch ob und wann die Sendung ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt gesend...

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