Urteil mit zugelassener Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverweigerung, beharrliche. Beharrliche Arbeitsverweigerung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die zur Kündigung führen kann, liegt nicht vor, wenn nach vorangegangener unwirksamer außerordentlicher Kündigung (das entsprechende Feststellungsurteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig), der Arbeitnehmer erstinstanzlich einen Auflösungsantrag gestellt hat, der durch Urteil des Arbeiztsgerichts abgewiesen wurde, er hiergegenn Berufung eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist und er einer Aufforderung zur Arbeiutsaufnahme nicht nachkommt.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 721/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 2 AZR 360/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.09.2004 (3 Ca 721/04) abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 06.04.2004 nicht aufgelöst wurde.
  2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
  4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung und um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit 01.07.1978 als Sachbearbeiter und seit dem Jahre 1986 als Leiter des Versandes bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 1.713,34 EUR.

Der anhängige Rechtsstreit ist einer aus einer Vielzahl von zwischen den Parteien in den letzten Jahren anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 27.08.2002 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich zum 31.03.2003 gekündigt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Trier stellte mit Urteil vom 03.06.2003 fest, dass durch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Kammertermin vom 03.06.2003 hatte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt, er wolle sie nur „abzocken”, sich für diese Äußerung mit Schreiben vom 16.06.2003 allerdings entschuldigt.

Unter dem 06.05.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anforderung hin ein qualifiziertes Zeugnis, welches sowohl vom Geschäftsführer als auch zusätzlich durch eine „i. V.” zeichnende Finanzbuchhalterin unterzeichnet wurde.

Die Beklagte mahnte den Kläger schriftlich mit Schreiben vom 13., 16., 17. und 23.06.2003 ab, weil er trotz Aufforderung nicht zur Arbeit erschienen sei. Gegen diese Abmahnungen erhob der Kläger Klage, das Arbeitsgericht Trier verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 26.11.2003, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte kündigte am 25.06.2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Die Beklagte erkannte in der Güteverhandlung vom 12.08.2003 den Klageantrag an. Es erging entsprechendes Anerkenntnisurteil.

Die Beklagte forderte in dieser Güteverhandlung am 12.08.2003 den Kläger zur Arbeitsaufnahme bis spätestens 14.08.2003, 9.00 Uhr auf.

Der Kläger erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2003 die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen ausstehender Lohnabrechnungen und Lohnzahlungen.

Es entwickelte sich eine Korrespondenz wegen der Behauptung der Beklagten, es stehe noch nicht fest, ob der Kläger zu der fraglichen Zeit arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei, ob nicht ein anderes Arbeitsverhältnis bestanden habe und welche Leistungen er ggf. von der Arbeitsverwaltung erhalten habe.

Die Arbeitsverwaltung teilte im Juli 2003 der Beklagten die Höhe der geleisteten Arbeitslosenunterstützung mit, der Kläger legte auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 15.08.2003 bis einschließlich 15.09.2003 vor.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2003 letztmalig auf, die Arbeit spätestens am 18.09.2003 aufzunehmen. Nachdem der Kläger die Arbeit nicht aufnahm kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2003 „fristlos, d. h. mit sofortiger Wirkung”. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.

In dem Verfahren 3 Ca 1986/03 hat er unter anderem die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.09.2003 nicht fristlos aufgelöst wurde, weiter hat er folgenden wörtlichen Antrag gestellt:

”2 a) Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.09.2003 nicht ordentlich aufgelöst wird,

b) für den Fall des Obsiegens gemäß dem Vorantrag (a) das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welche aber den Betrag von brutto 25.700 EUR nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.”

Durch Teil-Urteil des Arbe...

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