Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderbestimmungen P. Unterbringungsanspruch. Unterbringungsanspruch gem. § 12 b Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal zum TV AL II

 

Leitsatz (amtlich)

§ 12 b Sonderbestimmungen P begründet keinen Unterbringungsanspruch für einen feuerwehruntauglichen Feuerwehrmann.

 

Normenkette

Sonderbest. P § 12b; TV-AL § 2 II

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1610/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2007 – 1 Ca 1610/06 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger nach den Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal zum Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) ab Oktober 2006 ein Unterbringungsanspruch mit der Folge einer Einkommensschutzzulage zusteht.

Der am 17.12.1964 geborene Kläger war seit 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann zuletzt unter Einstufung in die Vergütungsgruppe P 2/E des Anhangs P zum TV AL II beschäftigt. Beschäftigungsdienststelle bzw. Beschäftigungsort ist nach einer NOTIFICATION OF PERSONNEL ACTION/Bestätigung einer Personalmaßnahme vom 02.05.2006 mit „K. GERMANY” K. Air Base L. (Bl. 53 d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Seit Februar 2006 ist der Kläger bezogen auf seine Tätigkeit als Feuerwehrmann arbeitsunfähig krank. Gemäß einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. D. vom 17.08.2006 (Bl. 8 d. A.) besteht beim Kläger ab 28.08.2006 mit Ausnahme eines Einsatzes im aktiven Feuerwehrdienst Arbeitsfähigkeit. Nach einer arbeitsmedizinischen Begutachtung durch die G. GmbH – Dr. W. – vom 19.06.2006 ist der Kläger zur Zeit nicht als Feuerwehrmann im aktiven Dienst einsetzbar, jedoch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten (z. B. Bürotätigkeiten, Arbeiten im Prozessleitsystem, Notrufzentrale etc.) zu verrichten. Arbeiten in Höhen, in Zwangslage und monotone Arbeiten mit Belastung des rechten Arms und der rechten Hand werden als nicht angebracht bezeichnet.

Mit seiner am 16.11.2006 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten,

da sich die US-Stationierungsstreitkräfte grundlos weigerten, ihn ab September 2006 auf einen leidensgerechten Ersatzarbeitsplatz unterzubringen, habe er gemäß I. Ziffer 12 der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal rückwirkend ab September 2006 einen Anspruch auf eine monatliche Grundvergütung mindestens in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn-/Gehaltsgruppe P 3 E zustehende Grundvergütung. Seit diesem Zeitraum habe es mehrere für ihn geeignete neu zu besetzende Arbeitsplätze gegeben; u. a. die Position „Warehouse Worker” Eingruppierung: T-5 ausgeschrieben unter Nr. 093-2006-RAB. Der Anspruch bestünde auch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Einen entsprechenden Anspruch habe er am 21.06.2006 ausdrücklich geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften rückwirkend ab Monat September 2006 eine monatliche Grundvergütung mindestens in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn-/Gehaltsgruppe P 3/E (Anhang P II Ziff. 3 zum TV AL) zustehenden Grundvergütung unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Anrechnungsregelung unter Ziff. 12 b zu zahlen ist.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert, aus den tariflichen Vorschriften könne kein Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abgeleitet werden. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. mangelnder Ausbildung und Englischkenntnisse sei der Kläger für die ausgeschriebenen Positionen nicht hinreichend qualifiziert gewesen. Da der Kläger vor seiner Erkrankung auf eigenen Wunsch ausschließlich in X. – eingesetzt worden sei, habe er keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohn-/Gehaltsgruppe P 3.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2007 – 1 Ca 1610/06 – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens – Prof. Dr. T. – vom 14.06.2007 (Bl. 102 bis 162 a) dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stünde fest, dass der Kläger aufgrund verschiedener gesundheitlicher Störungen bzw. Erkrankungen seit dem 01.09.2006 auf Dauer nicht mehr feuerwehrtauglich sei. Aus diesem Grund seien die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet, den Kläger auf einem neuen leidensgerechten Arbeitsplatz unterzubring...

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