Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, daß ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, falls er nicht in der Zeit bis einschl. 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, so ist der Anspruch daran geknüft, daß die auflösende Bedingung der eigenen Kündigung zum 31.03. des Folgejahres nicht eintritt. Im Falle einer dementsprechenden Eigenkündigung steht dem Arbeitgeber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Zuwendung zu.

2. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres fuhrt unter Beachtung von §188 BGB zu einem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers, da das Arbeitsverhältnis im Sinne von §46 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohl fahrt „bis einschließlich 31.03.” geendet hat.

 

Normenkette

BGB § 812 ff., §§ 158, 188

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 13.09.1996; Aktenzeichen 4 Ca 1491/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.09.1996 AZ: 4 Ca 1491/96 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 1995 zusteht, obgleich sie das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1996 gekündigt hatte.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge sowie der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. §64 (6) ArbGG i.V.m. §543 (1) ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 13.09.1996 sowie auf die zu den Akten, gereichten Schriftsätze und Schriftstücke und auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 18.10.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.1996 die zugleich begründete Berufung eingelegt,

Hinsichtlich des Vorbringens und hinsichtlich der Anträge der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.02.1997 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige und frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet.

Gem. §543 (1) ZPO bezieht sich das erkennende Gericht vollinhaltlich auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 13.09.1996.

Mit Rücksicht auf den Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz sei ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Die Ansicht der Klägerin, mangels einer Rückzahlungsbestimmung im Tarifvertrag für den Fall, daß auf die ausgezahlte Zuwendung tatsächlich kein Anspruch bestehe, entfalle eine Rückzahlungsverpflichtung, ist unzutreffend. Einer solchen Bestimmung bedarf es mit Rücksicht auf die Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§812 ff. BGB nicht. Da nach der Bestimmung des §46 (1) Ziffer 3 des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält wenn er – neben anderen Voraussetzung – nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, ist der Anspruch auf die Zuwendung daran geknüpft, daß die auflösende Bedingung der eigenen Kündigung zum 31.03. des Folgejahres nicht eintritt.

Tritt sie ein, so ist der Rechtsgrund später weggefallen (condictio ob causam finitam). Die Beklagte war daher grundsätzlich nicht daran gehindert, einen Rückforderunganspruch im Wege der Aufrechnung geltend zu machen.

Der Rückforderungsanspruch stand der Beklagten auch zu, wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat.

Der Hinweis der Klägerin, das Arbeitsverhältnis habe mit „Ablauf des 31.03.” und damit nicht bis „einschließlich 31.03.”, wie vom Tarifvertrag gefordert, geendet, ist unzutreffend. Die Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht nicht erst „bis einschließlich 01.04.” des Folgejahres ausgeschieden. Vielmehr hat das Arbeitsverhältnis keine Sekunde über den 31.03. bestanden, hat also mit Ablauf und damit einschließlich des 31.03.1996 geendet.

Dieses Ergebnis folgt aus §188 BGB, nach welchem zu der Frist auch ihr Endzeitpunkt gehört. Was mit Fristende eintritt, tritt innerhalb der Frist ein. Der Ablauf des letzten Frist-Tages gehört rechtlich noch zu diesem Tag (BAG NJW 66, 2081). Das BAG, dessen Rechtssprechung sich das erkennende Gericht anschließt, vertritt im Übrigen zu §1 (1) Ziffer 3 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 zum BAT ganz selbstverständlich die Auffassung, bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31.03. des Folgejahres treffe diesen Arbeitnehmer die Rückzahlungsverpflichtung (BAG, Urteil vom 23.06.1993, AB Nr. 6 zu 3 22, 23 BAT – Zuwendungstarifvertrag). Der Wortlaut der genannten Bestimmung ist identisch mit dem Wortlauf von §46 (1) Ziffer 3 des hier eins...

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