Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerweiterung im Berufungsverfahren nach verlorener Beschwer aufgrund Nichtbefassung durch das Gericht. § 12 TzBfG als Rechtsgrundlage für Abruf aus unbezahlter Freizeit. Kein Anspruch auf korrigierte Lohnabrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rufbereitschaftsdienste bei Teilzeitarbeitsverhältnissen sind nicht vergütungspflichtig.

2. Befasst sich das Gericht im Urteil mit gestellten Anträgen nicht und erfolgt nicht innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf Urteilsberichtigung, so fällt die Beschwer des Klägers weg.

 

Normenkette

GewO § 108; TzBfG § 12; BGB §§ 305, 362

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 27.05.2020; Aktenzeichen 5 Ca 507/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Mai 2020, Az. 5 Ca 507/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Zeiten, die der Kläger als Rufbereitschaft bewertet wissen will, und über "korrigierte"Lohnabrechnungen.

Der 1966 geborene Kläger war vom 12.11.2018 bis zum 31.05.2019 bei der Beklagten, die einen Personenfahrdienst betreibt, als Fahrer beschäftigt. Der vereinbarte Stundenlohn betrug zunächst € 10,00 brutto, ab 2019 € 11,00 brutto. Der Kläger transportierte Patienten vom Krankenhaus zu ihrer Wohnung und umgekehrt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien, das durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten endete, lag ein Formulararbeitsvertrag zu Grunde, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Arbeitsvertrag für Taxi- bzw. Mietwagenfahrer/innen

...

"§ 4 Arbeitszeit

(1) Der Arbeitseinsatz wird unter Beachtung der geltenden Arbeitszeitbestimmungen individuell oder nach den Schichteinteilungen vereinbart. Der Arbeitnehmer ist zu Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zulässiger Mehrarbeit verpflichtet.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ca. 30 ____ Stunden pro Woche und verteilt sich im Regelfall wie folgt: nach Bedarf.

Montag ....

Dienstag ....

...

Der Arbeitnehmer hat den Beginn, das Ende und die Arbeitszeiten insgesamt täglich zu erfassen, durch seine Unterschrift zu bestätigen und dem Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung innerhalb von 7 Tagen zur Verfügung zu stellen.

...

§ 10 Ausschlussfrist

Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden.

...

Diese Ausschlussfrist gilt nicht für den gesetzlichen Mindestlohn."

Am Monatsende legte der Kläger der Beklagten zu Abrechnungszwecken Formulare zur "Dokumentation der täglichen Arbeitszeit"vor. Diese Formulare wurden von ihm ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Für die gebildete Summe der Arbeitsstunden zahlte die Beklagte den vereinbarten Stundenlohn. Sie rechnete wie folgt ab:

Monat

Arbeitsstunden

Urlaubsstunden

Lohn/ Std. EUR

Abrechnung EUR

11/2018

89,00

-

10,00

890,00

12/2018

160,00

-

10,00

1.600,00

01/2019

120,50

-

11,00

1.325,50

02/2019

143,00

-

11,00

1.573,00

03/2019

126,00

+ 6,00

11,00

1.452,00

04/2019

135,00

+ 5,00

11,00

1.540,00

Die Zeit zwischen den einzelnen Patientenfahrten verbrachte der Kläger teilweise zu Hause, gelegentlich fuhr er in die Geschäftsstelle der Beklagten zurück. Für diese Zeiträume zahlte die Beklagte keinen Lohn. Mit Anwaltsschreiben vom 23.04.2019 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, die Zeiten zwischen den einzelnen Patientenfahrten als Rufbereitschaft zu bewerten und mit dem vereinbarten Stundenlohn zu vergüten. Am 16.05.2019 erhob er Klage, die er am 27.05.2019 erweitere, am 30.07.2019 änderte sowie durch teilweise Klagerücknahme reduzierte. Zuletzt zog er pro Arbeitstag pauschal eine Pausenzeit von 30 Minuten ab. Außerdem verlangte er für Karfreitag, den 19.04.2019 Entgeltfortzahlung für die infolge des gesetzlichen Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Kalendermonat November 2018) weiteren Arbeitslohn iHv. € 42,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen und

    ihm eine korrigierte Lohnabrechnung für diesen Kalendermonat über einen Bruttolohn iHv. € 932,50 zu erteilen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Kalendermonat Dezember 2018) weiteren Arbeitslohn iHv. € 80,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen und ihm eine korrigierte Lohnabrechnung für diesen Kalendermonat über einen Bruttolohn iHv. € 1.680,00 zu erteilen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Kalendermonat Januar 2019) weiteren Arbeitslohn iHv. € 379,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2019 zu zahlen und

    ihm eine korrigierte Lohnabrechnung für diesen Kalendermonat über einen Bruttolohn iHv. € 1.705,00 zu erteilen,

  4. die Beklagte zu verurteilen, an in (für den Kalendermonat Februar 2019) weiteren Arbeitslohn iHv. € 359,26 brutto nebst Zinsen iHv. ...

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