Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrer. Lohnzulage. Pauschallohn. Einkommenssicherung und Lohnzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Zulagen im Sinne eines tariflichen Regelwerkes, die ständig geleistet werden, sind im Rahmen einer Einkommenssicherung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

TV UmBw § 76

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 9 Ca 1979/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 6 AZR 317/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. April 2005 – AZ: 9 Ca 1979/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach seiner Beistellung zum 01.11.2003 zur Bundeswehr Fuhrparkservice GmbH einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) hat.

Mit der Klage vom 09.09.2004 hat der Kläger Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum November 2003 bis Juni 2004 geltend gemacht und dies im Wesentlichen damit begründet,

dass er der Beistellung nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass er eine Lohnsicherung erhalte. Ihm sei nämlich bewusst gewesen, dass er die maßgeblichen Voraussetzungen des § 7 b TVUmBw nicht erfülle. weil er nicht fünf Jahre ununterbrochen als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Personalsachbearbeiterin S in der Standortverwaltung W habe ihm dies sodann mündlich als auch schriftlich zugesagt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.371,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht erfülle und auch eine Zusage außerhalb des Tarifvertrages nicht gegeben worden sei. Insbesondere stelle der dem Kläger gezahlte Pauschallohn nach dem Kraftfahrertarifvertrag eine eigenständige Entlohnungsart dar, die jedoch keine ständige Lohnzulage bedeute.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 7 B Abs. 1 TVUmBw deshalb nicht erfüllt seien, weil der Kläger keine fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Kraftfahrer mit einem Pauschallohn zurückgelegt habe.

Auch die Voraussetzung zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 2 TVUmBw seien deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger keine Lohnzulage in der Vergangenheit gezahlt worden sei und § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 TVUmBw unter b eine ständige Lohnzulage für die Tätigkeiten in den letzten drei Jahren fordere, wenn sie berücksichtigt werden solle.

Nach Zustellung des Urteils am 27.06.2005 hat der Kläger am 21.07.2005 Berufung eingelegt und dies am 23.08.2005 im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 6 Abs. 2 TVUmBw fehl interpretiert habe, weil ein Vergleich zwischen jetzigen und früherem Lohn stattzufinden habe und die Differenz ausgeglichen werden solle. Unterabs. 2 des § 6 Abs. 2 TVUmBw solle nur eine Richtlinie bieten und zähle nicht abschließend die Lohnbestandteile auf, die allein berücksichtigt werden müssten. Dem Kläger sei ein so genannter Pauschallohn (§ 3 Kraftfahrer TV, 30 Abs. 6 MTArb gezahlt worden, der sich aus dem Monatstabellenlohn und den Mehrarbeit- und Überstundenvergütung zusammensetze.

Wenn die Beklagte gemäß § 2 TVUmBw den Kläger rechtzeitig über die ihn betreffenden Organisationsentscheidung unterrichtet hätte und eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates eingeleitet worden wäre, wären die drei Monate, die dem Kläger noch an der Vollendung der fünfjährigen ununterbrochenen Beschäftigung als Kraftfahrer gefehlt hätten, verstrichen, weswegen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch als Schadenersatzanspruch zustünde.

Auch sei aus dem Schreiben vom 01.12.2003 eine Zusage für die Gehaltssicherung in dem Umfang zu erkennen, wie der Kläger sie fordere.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 (Az.: 9 Ca 1979/04) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.371,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2004 zu zahlen,
  2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht nach § 6 Abs. 2 TVUmBw richtig angewendet habe, weil der Kläger Zulagen im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten habe und er es sich nach seiner Beistellung in der Lohngruppe 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb befinde.

Das Schreiben vom 01.12.2003 sei auch keine konstitutive Zusage, wonach dem Kläger mehr außer – oder übertarifliche Zusagen gemacht werden sollten.

Die Schwerbehindertenvertretung sei vor Beistellung und V...

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