Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Altersteilzeitvertag. Altersteilzeitvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Ein Arbeitnehmer hat aber Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Altersteilzeitantrag billiges Ermessen wahrt.

 

Normenkette

TV ATZ § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 831/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.09.2004 – 3 Ca 831/04 – abgeändert:

Die Klage wird, auch in der geänderten Form, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 03.01.1949, ist seit 01.04.1963 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BAT und die ändernden, ergänzenden Tarifverträge Anwendung, so auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit.

Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann wurde im Oktober 2004 60 Jahre alt, er erlitt vor 2 ½ Jahren einen Herzinfarkt und ist daher nicht mehr arbeitsfähig.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 08.09.2003 bei der Beklagten den Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell gestellt, beginnend am 01.02.2004 bis zum 01.02.2014.

Mit Schreiben vom 12.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, für die Mitarbeiter im Alter zwischen 55 und 60 Jahren bestehe kein tarifrechtlicher Anspruch. Die Beklagte wies auf ihre schwierige finanzielle Situation hin und führte weiter aus, dass die Aufstockungsbeträge eine hohe finanzielle Mehrbelastung bedeuteten. Die Erstattungsmöglichkeiten der Arbeitsverwaltung könnten nur in wenigen Einzelfällen ausgeschöpft werden. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass ab Beginn der Freizeitphase eine Nachbesetzung der Stelle erforderlich wäre, da eine weitere Arbeitsverdichtung auf den restlichen Arbeitsplätzen des B-amtes aus heutiger Sicht nicht mehr möglich sei. Der Altersteilzeitbewilligung stünden daher dienstliche Gründe entgegen. Dies entspreche auch den Beschlüssen des Stadtvorstandes, wonach aus finanziellen Erwägungen grundsätzlich ab dem 01.01.2004 für Mitarbeiter zwischen 55 und 60 Jahren der Abschluss von Altersteilzeit ausgeschlossen werde. Im Mitteilungsblatt für das Personal der Stadtverwaltung X. Nr. 23 vom 22.10.2003 hatte die Beklagte mitgeteilt, dass der Stadtvorstand mit Zustimmung des Steuerungsausschusses ab 01.01.2004 beschlossen habe, Haushaltsmittel zur Gewährung von Altersteilzeit an Beamtinnen und Beamte in der Haushaltssatzung nicht mehr bereitzustellen. Trotz dieses Beschlusses hatte der Stadtvorstand in dem Haushaltsplan beschlossen, dass die bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit für Beamte in 2004 auf zwei Fälle festgesetzt wurden.

In der Vergangenheit hatte die Beklagte nach Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit zunächst ihren Mitarbeitern bereits ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit der Altersteilzeit eröffnet, dies jedoch analog der Förderleistung des Arbeitsamts für maximal 6 Jahre.

Mit ihrer am 12.05.2004 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage hat die Klägerin zunächst verlangt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.02.2004 bis 31.01.2004 zu vereinbaren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten im Hinblick auf die Kannbestimmung des § 2 Abs. 1 TV ATZ berechtigt sei, aus finanziellen Gründen eine zukunftsorientierte Entscheidung dahin zu treffen, keine Altersteilzeitverträge mehr mit Arbeitnehmern unter 60 Jahren zu schließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.09.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat die Voraussetzungen des § 2 TV ATZ als erfüllt angesehen und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nicht billiges Ermessen gewahrt. Sie habe sich ausschließlich auf finanzielle Gründe, nämlich ihre schlechte Finanzsituation bzw. ihre schwierige Haushaltssituation berufen und ohne nähere Konkretisierung vorgetragen, dass die Haushaltslage gespannt sei, dass für das Haushaltsjahr 2004/2005 von einem erheblichen Defizit ausgegangen werden müsse, dass der gesetzliche Haushaltsausgleich nicht mehr erreichbar sei und dass sie gezwungen sei Maßnahmen zu ergreifen, die zur Konsolidierung der städtischen Finanzen beitrügen. Hinsichtlich der Klägerin habe sie sich darauf berufen, dass durch die beantragte Altersteilzeit aufgrund der zu zahlenden Aufstockungsleistungen eine hohe finanzielle Mehrbelastung entstehe und dass die Arbeitsverwaltung im Falle der Wiederbesetzung der Stelle längstens Förderleistungen für 6 Jahre erstatten würde. Di...

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