Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsdauer. Einkommenssicherung, Ergänzung der. TV UmBW. TV UmBw: Begriff der ununterbrochenen Beschäftigung nach § 7 A Abs. 2 TV UmBW

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Feststellung der Dauer ununterbrochener Beschäftigung im Sinne des § 7 A Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) sind Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber vorbehaltlich des § 613 a BGB nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AGG §§ 10, 3 Abs. 2; GG Art. 3; TV UmBw § 7A Abs. 1-2; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen 7 Ca 1815/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2011, Az. 7 Ca 1815/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 (im Folgenden: TV UmBw).

Der Kläger ist seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten im Wachdienst beschäftigt. Zuvor war er vom 05.05.1989 bis einschließlich 31.01.1991 im Wachdienst bei einem privaten Bewachungsunternehmen tätig. Der Kläger behauptet insoweit, er habe auch während seiner Beschäftigung bei diesem privaten Bewachungsunternehmen im Auftrag des Innenministeriums vom 05.05.1989 bis 31.01.1991 einen Regierungsbunker bewacht.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, darunter der TVöD und der TV UmBw, Anwendung. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen dieses Tarifvertrags vom 18.07.2001 lauten wie folgt:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. …

§ 1 Geltungsbereich.

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. …

§ 3 Arbeitsplatzsicherung.

(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

(2) Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen. …

4) In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. …

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll die/der Beschäftigte entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg bzw. im sonstigen Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann.

(5) Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. …

(6) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet – auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort – zu bemühen.

(7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. …

§ 7 Ergänzung der Einkommenssicherung.

A. Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten.

(1) Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der...

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