Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Wahrung der Ausschlußfrist des MuSchG § 9 Abs 1 genügt die Mitteilung von einer bestehenden Schwangerschaft oder erfolgten Niederkunft.
2. Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung, so kann er von der Arbeitnehmerin die Vorlage einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. 3. Die Arbeitnehmerin kann den geforderten Nachweis auch noch nach Ablauf der Frist des MuSchG § 9 Abs 1 erbringen, wenn ihr die Einhaltung dieser Frist ohne schuldhaftes Zögern nicht möglich war.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 443433 |
BB 1959, 491 |
DB 1959, 436 |
Entscheidungskalender 1959, 3, 605 |
RdA 1959, 200 |
RdA 1959, 360 (L) |
AP § 9 MuSchG (LT1-3), Nr 15 |
Arbeitgeber 1959, 275 |
MuA 1959, 187 (L) |
PraktArbR MuSchG § 9, Nr 110 |
WA 1959, 77 |
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