Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Wahrung der Ausschlußfrist des MuSchG § 9 Abs 1 genügt die Mitteilung von einer bestehenden Schwangerschaft oder erfolgten Niederkunft.

2. Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung, so kann er von der Arbeitnehmerin die Vorlage einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. 3. Die Arbeitnehmerin kann den geforderten Nachweis auch noch nach Ablauf der Frist des MuSchG § 9 Abs 1 erbringen, wenn ihr die Einhaltung dieser Frist ohne schuldhaftes Zögern nicht möglich war.

 

Normenkette

MuSchG § 9 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443433

BB 1959, 491

DB 1959, 436

Entscheidungskalender 1959, 3, 605

RdA 1959, 200

RdA 1959, 360 (L)

AP § 9 MuSchG (LT1-3), Nr 15

Arbeitgeber 1959, 275

MuA 1959, 187 (L)

PraktArbR MuSchG § 9, Nr 110

WA 1959, 77

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge