rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Entfernung. Personalakte. Entfernung von Abmahnung aus Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann der Arbeitnehmer, aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. Wird die Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist sie i.d.R. bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 862

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 17.12.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1063/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 17.12.2007, Az. 7 Ca 1063/06 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.05.2006 (angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.) aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
  2. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 15.12.2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
  3. Die Klägerin trägt 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 33.500,00 EUR festgesetzt, für das Schlussurteil auf 13.400,00 EUR.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten, die unter anderem eine Kinderklinik betreibt, als Oberärztin in der Pädiatrie beschäftigt.

Mit Schreiben vom 18.02.2005, 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst), 17.05.2006 (Fieberkrampf – angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.), 20.06.2006 und 15.12.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin Abmahnungen. Nach einer von der Klägerin hiergegen eingereichten Entfernungsklage ist die Beklagte mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.01.2007 verurteilt worden, die Abmahnungen vom 28.02.2005 und 20.06.2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen; die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst) ist vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung ist gemäß Ziffer 3) des Teilurteils dem Schlussurteil vorbehalten geblieben. Die Berufung gegen das Teilurteil ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.08.2007, Az. 7 Sa 325/07 zurückgewiesen worden; diese Entscheidung hat zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt.

Die danach noch streitige Abmahnung vom 17.05.2006 (vgl. Bl. 28 f. d. A.) hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Frau B.,

im April 2006 befand sich das Kind X. in stationärer Behandlung in unserem Haus (Station E 5) und zwar wegen Fieberkrampfes. Am 18.04.2006 hatte das Kind wieder angefangen zu fiebern und erhielt um 11:00 Uhr bei einer Temperatur von 29,2° ein Supp. Paracetamol 250 mg. Um 12:45 Uhr betrug die Temperatur 38,8°. Um 14:30 Uhr war die Temperatur auf 38,9° angestiegen. Dem Kind wurde von Schwester W. um 14:30 Uhr bei einer Temperatur von 38,9° 5 ml Ibn-ben-o-ron Saft verabreicht. Um 16:15 Uhr ergab eine erneute Temperaturkontrolle 40,1°. Die hinzugezogene Ärztin A. informierte Sie hierüber. Sie erkundigten sich nach den vorangegangenen Maßnahmen, ohne das Kind in Augenschein zu nehmen und ordneten an, man solle das Fenster öffnen und das Kind nicht zudecken und eine Stunde später noch einmal nachmessen, weil die Saftgabe noch nicht so lange her sei. Auf Frage der diensthabenden Schwester W., ob dies wirklich so bei 40,1° Temperatur gemeint sei, antworteten Sie mit „ja”. Gegen 18:00 Uhr betrug die Temperatur bei dem Kind 40,3°. Während des Fiebermessens erlitt das Kind einen erneuten Fieberkrampf, wurde blau, hielt die Luft an und schlug mit den Armen. Es wurden dann sofort geeignete medizinische Maßnahmen in die Wege geleitet.

Mit Ihrer Anordnung haben Sie in gröblicher Weise gegen ärztliche Pflichten verstoßen. Es war unverantwortlich ohne Untersuchung des Kindes bei einer Temperatur von 40,1° anzuordnen, dass lediglich das Fenster geöffnet und das Kind nicht zugedeckt werden sollte. Wegen dieses Pflichtverstoßes mahnen wir Sie hiermit ab. Wir sind nicht gewillt, Verstöße gegen grundlegende ärztliche Pflichten Ihrerseits hinzunehmen und kündigen an, dass wir im Wiederholungsfall das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigen werden.”

Des Weiteren heißt es in der ebenfalls noch streitigen Abmahnung vom 15.12.2006 (vgl. Bl. 109 d. A.):

„Sehr geehrte Frau B.,

am 06.05.2006 wurde um 12:18 Uhr das Kind V. entbunden. Sie hatten das Neugeborene untersucht, ei...

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