Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG eines angestellten Arztes ist auch die Vergütung für Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu berücksichtigen, sofern diese Dienste regelmäßig anfallen. Die geänderte Fassung des § 11 BUrlG, nach der bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Überstunden nicht mehr zu berücksichtigen sind, findet auf die regelmäßig geleisteten Bereitschafts- und Hintergrunddienste keine Anwendung.
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 6 Ca 441/98 L) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.10.98 – Az.: 6 Ca 441/98 L – wird zurückgewiesen. Ziffer 2) des Tenors wird jedoch wie folgt neugefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin während des Urlaubs Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn regelmäßig angefallenen Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu zahlen.
II.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den Klageantrag Ziffer 1 hinaus weitere 1.737,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit 15.3.99 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG. Der Streit konzentriert sich auf die Frage, ob bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes die von der Klägerin geleisteten Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist seit 01.10.1995 zuletzt als Oberärztin gegen eine monatliche Vergütung von 7.000,00 DM brutto bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag beträgt ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Es ist weiter vereinbart, dass die ärztlichen Bereitschaftsdienste mit pauschal 250,00 DM pro Dienst vergütet werden. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung hat die Klägerin beim Einsatz von Ärzten im Praktikum auch Hintergrunddienste zu leisten, die mit pauschal 100,00 DM pro Dienst vergütet werden. Bereitschafts- und Hintergrunddienste fallen für jeweils 8 Stunden in der Nacht an. Die Klägerin wird regelmäßig im Monat zu fünf bis sieben Bereitschaftsdiensten herangezogen. Hintergrunddienste, bei denen sich die Klägerin nur ruf bereit halten muss, werden in der Regel nur angeordnet, wenn Ärzte im Praktikum im Einsatz sind. Falls Hintergrunddienst zu leisten ist, wird er in gleicher Weise unter den Ärzten verteilt, wie dies für die Bereitschaftsdienste gilt.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit die regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienste und Hintergrunddienste für die Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Seit Herbst 1996 lehnt sie dies im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 11 BUrlG ab. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei diesen Diensten um Überstunden im Sinne des § 11, I S. 1 BUrlG handele, die für die Bemessung des Urlaubsentgeltes nicht zu berücksichtigen seien.
Infolgedessen erhielt die Klägerin für den ihr im Zeitraum vom 17.10.1996 bis 24.10.1997 gewährten Urlaub ein um insgesamt 2.833,50 DM brutto vermindertes Urlaubsentgelt.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.833,50 DM nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 27.05.1998 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin während Urlaub und Erkrankung Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bzw. Krankheitsbeginn angefallenen Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.1998 erging entsprechend diesen Anträgen ein Versäumnis-Urteil gegen die Beklagte. In der auf den fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten anberaumten mündlichen Verhandlung vom 28.10.1998 hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnis-Urteil vom 12.08.98 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es sich bei dem geforderten Betrag um einen Bruttobetrag handelt.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnis-Urteil vom 12.08.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Urteil vom 28.10.1998, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, für Recht erkannt:
- Das Versäumnis-Urteil vom 12.08.1998 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es sich bei dem abgeurteilten Betrag in Ziffer 1 um den Bruttobetrag handelt.
- Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 6.583,50 DM festgesetzt. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.11.1998 zugestellt. Ihre Berufung ist am 14.12.1998, deren Begründung am 29.01.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem durch Beschluss vom 13.01.1999 die Berufungsbegründungsfrist bis 01.02.1999 verlängert worden war.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt ihre Auffassung, nach ...