Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Einigungsgebühr. Entgeltabrechnung. Entgeltantrag. Gegenstandswertsfestsetzung. Gesamtnote. Identität, wirtschaftliche. Kündigungsschutzantrag. Mehrwert. Mindestbeschwerdesumme. Streit. Ungewissheit. Zeugnis. Gegenstandswert. Mehrwert bei vergleichsweiser Einigung über die Erteilung eines Endzeugnisses mit einer bestimmten Gesamtbewertung. wirtschaftliche Identität von Lohnzahlungs- und Kündigungsschutzantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Entgeltzahlungs- und einem Kündigungsschutzantrag sind die Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren Wert abzustellen.

2. Wirtschaftliche Identität zwischen Entgeltzahlungs- und Kündigungsschutzantrag ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Die wirtschaftliche Identität kann aber nur soweit gehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge sind eigenständig zu bewerten.

3. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt voraus, dass nach Nr. 1000 VV RVG Anlage 1 „ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien” hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in dem Vergleich die Erteilung einer bestimmten Gesamtnote vereinbart wird.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 3; VV-RVG Nr. 1000 Anlage 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 05.06.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1694/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2009 – Ca 1694/08 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 15.04.2008 als einziger Arbeitnehmer mit einer Monatsvergütung von zuletzt 2000,– EUR beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2008, dem Kläger zugegangen am 08.12.2008, fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2008 gekündigt.

Das vom Kläger gegen diese Kündigung betriebene Verfahren haben die Parteien durch Vergleich erledigt. Darin haben sie u. a. in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.01.2009, in Ziffer 2 seine ordnungsgemäße Abrechnung und die Zahlung einer Bruttovergütung von 1000,– EUR für den Monat Januar und in Ziffer 4 die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Gesamtnote „gut” vereinbart.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.06.2009 auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Gegenstandswert für deren anwaltliche Tätigkeit entsprechend 2 Bruttomonatsgehältern auf 4000,– EUR festgesetzt, ohne einen Vergleichsmehrwert anzunehmen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs sei wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag, hinsichtlich des Zeugniserteilungsanspruchs sei nicht ersichtlich, dass dadurch ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien beseitigt worden sei.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 15.06.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 7000,– EUR festzusetzen. Zur Begründung tragen sie vor, der im Vergleich geregelte Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung und der Zahlungsanspruch für den Monat Januar 2009 seit wertmäßig mit 1000,– EUR und die Vereinbarung zur Zeugniserteilung mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2000,– EUR anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Mindestbeschwerdewert von 200,– EUR. Unabhängig vom Anfallen einer von den Beschwerdeführern erwähnten erhöhten Termins- oder Verfahrensgebühr liegt schon die Differenz der Kosten bei der Einigungsgebühr über dem Mindestbeschwerdewert.

Werden nicht anhängige Ansprüche im laufenden Gerichtsverfahren mitverglichen, so entsteht für den nichtanhängigen Teilgegenstand des Einigungsvertrages eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG nicht greift. Die Beschwerdeführer erstreben damit vorliegend eine volle 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus dem streitgegenständlichen Einigungsvertrag (hier 245,– EUR) sowie zuzüglich eine 1,5 Einigungsgebühr aus den nicht anhängigen aber mitverglichenen Ansprüchen (hier 283,– EUR), jedoch nicht mehr als 1,5 Gebühren aus dem Gesamtwert des Einigungsvertrages (hier 562,50 EUR), § 15 III RVG (vgl. dazu Göttlich/Mümmler, RVG Kommentar, 2. Auflage, Einigungsgebühr 10.1 mwN; Hartmann, Kostenges...

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