Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsbeiordnung. Prozesskostenhife. Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen bzw. kanzleiansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i. S. d. § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigen. Nur wenn dies der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.

 

Normenkette

ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 27.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2645/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2007, Az.: 1 Ca 2645/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60,– EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, die in A-Stadt wohnhaft ist, beauftragte Rechtsanwalt M., der seine Kanzlei ebenfalls in A-Stadt betreibt, eine gegen die Beklagte gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen zu erheben. Mit Klageschrift vom 18.12.2006 hatte die Klägerin für diese Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. beantragt. Mit Beschluss vom 27.02.2007 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen der Klägerin für die I. Instanz mit Wirkung vom 22.12.2006 Prozesskostenhilfe für das Verfahren und den Vergleich unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. bewilligt, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages).

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2007 gegen den genannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des genannten Beschlusses der Klägerin ohne Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, eine Beschränkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Beiordnung eines Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sei nur mit dessen vorheriger Zustimmung zulässig. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts an ihrem Wohnsitz sei auch zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Es sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, zu einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu einem Informationsgespräch anzureisen. Sie habe auch über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, um eine Reise nach Ludwigshafen zu unternehmen. Ferner besitze sie auch keinen Pkw.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der gegenwärtig noch geltenden Fassung kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da eine Zulassung bei einem Arbeitsgericht nicht möglich ist, kann § 121 Abs. 3 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden. Jedoch ordnet § 11 a Abs. 3 ArbGG die „entsprechende” Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an. Sie sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwaltes bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichtes abzustellen ist. Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Gericht von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen. Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen (vgl. BAG Beschl. v. 18.07.2005 – 3 AZB 65/03, EZA § 121 ZPO, 2002 Nr. 1; vgl. etwa auch LAG R.-P. Beschl. v. 20.01.2006 – 2 Ta 16/06). Die Beschwerdekammer weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass § 121 Abs. 3 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 30.03.2007 (BGBl. I 2007, 358), wonach im Rahmen des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO nicht mehr auf die Zulassung beim Prozessgericht, sondern auf die Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts abgestellt wir...

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