Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht. Wechsel innerhalb einer Schicht

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Abs. 2 Buchst. c Entgeltrahmentarifvertrag Filmtheater, wonach nur durch Dienstplanregelung ein Wechsel zwischen den Tätigkeitsfeldern einer Servicekraft erlaubt wird, stellt keine Betriebsnorm dar, die dem Betriebsrat eine Mitbestimmung hinsichtlich der Art des Einsatzes einräumt. Sie gewährt auch keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates den Wechsel innerhalb einer Schicht anordnet oder duldet.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; TVG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 29.10.2002; Aktenzeichen 3 BV 24/02 TR)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 1 ABR 29/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird derBeschluss desArbeitsgerichts Trier vom29.10.2002 – 3 BV 24/02 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, insbesondere um einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Entgeltrahmentarifvertrag Filmtheater hinsichtlich des Einsatzes von Servicekräften.

Bis zum 31.12.2002 führte die H -J … F Filmtheater GmbH & Co. KG die Betriebsstätte T. Diese Arbeitgeberin gehört dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen e. V. in Krefeld an. Mit Wirkung vom 01.01.2003 übernahm im Wege der Betriebsnachfolge die C … GmbH & Co. KG die Betriebsführung. Der Antragsteller ist der im Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Betriebsstätte in T Servicekräfte in den Tätigkeitsfeldern Kasse/Abrechnung, Einsatzkontrolle/Platzanweisung und Gastronomie/Concessions. Der Entgeltrahmentarifvertrag vom 12.12.2000, am 01.01.2001 in Kraft getreten, regelt in § 2 allgemeine Grundsätze für die Gewährung des Entgelts in § 3 die Zuordnung zu Berufsgruppen. In § 3 Abschnitt II ist bestimmt, dass Servicekräfte in drei Tätigkeitsfeldern arbeiten. Weiter findet sich wörtlich:

„Servicekräfte können im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit in verschiedenen Tätigkeitsfeldern (a, b, c) eingesetzt werden. Der Wechsel zwischen den Tätigkeitsfeldern ist innerhalb einer Schicht nicht möglich. Davon kann nur durch Dienstplanregelung oder aus unvorhergesehenen dringenden betrieblichen Gründen abgewichen werden. Der Einsatz der Servicekräfte ist im Rahmen der betrieblichen Dienstplangestaltung zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Servicekraft welches Tätigkeitsfeld übernimmt.”

Im Betrieb kam es im Laufe des Jahres 2002 zu verschiedentlichen Einigungsstellenverfahren wegen der Dienstpläne. In diesem Zusammenhang war auch die Frage erörtert worden, wie ein Wechsel der Servicekräfte innerhalb einer Schicht behandelt wird. Servicekräfte wechselten innerhalb der Schichten in verschiedene Tätigkeitsfelder, nach Angaben des Betriebsrates regelmäßig, nach Angaben der Firma unregelmäßig. Jedenfalls war der Wechsel dem Leiter der Betriebsstätte T bekannt. Die Geschäftsleitung und die Vorgesetzten der Servicekräfte nahmen den Wechsel zur Kenntnis und duldeten diesen. In einem Einigungsstellenverfahren trafen die Beteiligten für die Dienstplanwoche bis 14.08.2002 eine Regelung, der zufolge der Betriebsrat die von der Firma vorgegebene Stundenzahl akzeptiere und die Firma dafür im Gegenzug durch Aushang die Mitarbeiter darauf hinweist, dass ein Wechsel zwischen den Tätigkeitsfeldern innerhalb einer Schicht unzulässig ist. Die Arbeitnehmer hielten sich weitestgehend an diese Anweisung. Als der Betriebsrat eine entsprechende Regelung auch für die Dienstplanwoche vom 15. – 21.08.2002 treffen wollte, lehnte die Arbeitgeberin dies ab. Sie forderte die Mitarbeiter per Aushang auf, sich unmittelbar bei der Theater-Serviceleitung zu melden, um sich über die vergebenen Schichten zu informieren.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin lege auf den mitbestimmungswidrigen Wechsel zwischen den Tätigkeitsfeldern innerhalb einer Schicht besonderen Wert und wolle hierauf auch für die Zukunft nicht verzichten.

Sie hat mit dem beim Arbeitsgericht Trier anhängigen Beschlussverfahren zuletzt beantragt,

  1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihrer Betriebsstätte in Trier zu dulden, dass Servicekräfte innerhalb einer Schicht zwischen den Tätigkeitsfeldern Kasse/Abrechnung, Einlasskontrolle/Platzanweisung und Gastronomie/Concessions wechseln, wenn nicht unvorhersehbare dringende betriebliche Gründe dies notwendig machen oder ein solcher Wechsel durch Dienstplanregelung ausdrücklich vorgesehen ist oder ein dies gestattender rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt.
  2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2. ein Ordnungsgeld biszu 250.000,– EUR angedroht.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne Rechte aus § 3 Abs. 2 des Entgelttarifvertrages ...

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