Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Einrichtung. Rechtsschutzinteresse. Sonstiges: Einrichtung einer Einigungsstelle wg. Auswahlrichtlinien z. Sozialauswahl b. betriebsbed. Kündigungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber, der eine Auswahlrichtlinie zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen herbeiführen möchte, ist nicht verpflichtet, von diesem eingeschränkten Regelungsgegenstand Abstand zu nehmen, wenn der Betriebsrat im Gegenzug umfassende Verhandlungen über Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG fordert. Die Verhandlungen können vom Arbeitgeber für gescheitert erklärt werden.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 95

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 27.01.2012; Aktenzeichen 7 BV 3/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2012, Az.: 7 BV 3/12 wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 1. ist Pächterin und Betreiberin des C. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb der Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat.

Anfang Dezember 2011 setzte die Beteiligte zu 1. den Betriebsrat darüber in Kenntnis, dass sie eine Restrukturierung ihrer Betriebsstätte C. plant. Sie überreichte dem Beteiligten zu 2. am 09.12.2011 eine Präsentation ihres Restrukturierungskonzepts sowie den Entwurf eines Interessenausgleichs und den Entwurf einer Betriebsvereinbarung Sozialauswahl.

Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt den Abschluss einer Auswahlrichtlinie über die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen und den Abschluss eines Interessenausgleichs zu der geplanten Restrukturierungsmaßnahme.

Am 16.12.2011 wurde in einer Besprechung der Beteiligten ein schriftlicher Gegenentwurf des Beteiligten zu 2. zur Betriebsvereinbarung Sozialauswahl diskutiert. Zu einem weiteren Gesprächstermin kamen die Beteiligten am 20.12.2011 unter Beteiligung der externen Berater des Beteiligten zu 2. zusammen, wobei der Inhalt der geführten Gespräche im Einzelnen streitig ist. Die seitens der Beteiligten zu 1. angebotenen weiteren Verhandlungstermine am 21. und 22.12.2011 wurden durch den Beteiligten zu 2. nicht wahrgenommen.

Der Beteiligte zu 2. legte zu einem weiteren Gesprächstermin am 12.01.2012 einen Entwurf für eine „Betriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG” vor (Bl. 49 ff d.A.). Neben einer Regelung zur Gewichtung der Sozialkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen in § 8 sind hierin unter anderem Regelungen zu Bewerbungen, Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen enthalten. Auch hinsichtlich dieses Termins ist der Inhalt der geführten Gespräche im Einzelnen streitig.

Im Anschluss an den Termin vom 12.01.2012 stellte die Beteiligte zu 1. das Scheitern der Verhandlungen fest. Mit Schreiben vom 17.01.2012 (Bl. 57 d.A.) erklärte der Beteiligte zu 2., dass er kein Scheitern der Verhandlungen feststellen kann.

Mit dem am 20.01.2012 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1. die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auswahlrichtlinie über die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen” begehrt.

Die Beteiligte zu 1. hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen:

Am 16.12.2011 sei Einigkeit zwischen den Betriebspartnern darüber erzielt worden, dass die „Betriebsvereinbarung Sozialauswahl” am 20.12.2011 verabschiedet werden könne. Hiervon habe der Beteiligte zu 2. am 20.12.2011 wieder Abstand genommen. Als wenige Stunden vor dem Verhandlungstermin am 12.01.2012 der inhaltlich deutlich erweiterte Vorschlag des Beteiligten zu 2. zu Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG eingegangen sei, habe ihr Geschäftsführer am 12.01.2012 dem Beteiligten zu 2. erklärt, dass die Beteiligte zu 1. die Regelungsvorschläge zu den neuen Inhalten nicht vereinbaren werde. Eine Verhandlung zu dem überarbeiteten Entwurf zur Betriebsvereinbarung Sozialauswahl habe der Beteiligte zu 2. verweigert. Damit seien die Verhandlungen gescheitert gewesen.

Da sie auch unter Berücksichtigung der saisonal beschäftigten Aushilfen regelmäßig weniger als 500 Mitarbeiter beschäftige, stehe dem Betriebsrat kein Initiativrecht für eine Auswahlrichtlinie zu. Eine Auswahlrichtlinie zu den Fragen der Einstellung, Versetzung und Umgruppierung sei von ihr nicht gewollt.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auswahlrichtlinie über die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen” einzusetzen, Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht H., S., zum Vorsitzenden zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf zwei für jede Seite festzusetzen,

hilfsweise

durch Teilbeschluss zu entscheiden.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise

eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG” einzurichten unter dem Vorsitz des Herrn Dr. R, Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht H. sowie jeweils fünf Beisitzer f...

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