Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – 2 AZN 933/00 –

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 8766/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 31.07.2001; Aktenzeichen 1 BvR 304/01)

BAG (Beschluss vom 18.01.2001; Aktenzeichen 2 AZN 933/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.04.1997 – Gz.: 4 Ca 8766/96 – wird zurückgewiesen. Es verbleibt bei Nr. 2 des Urteils vom 10.11.1998.

2. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens 6(4) Sa 509/97. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens 2 AZR 903/98 und des Berufungsverfahrens 6 Sa 155/00.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt das Waldkrankenhaus … in E. Ärztlicher Direktor ist Dr. H. Verwaltungsdirektor Dipl. Betriebswirt (FH) B.. Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 30.06.1995 bei der Beklagten als Chefarzt an der I. Klinik … Schwerpunkt Gastroenterologie beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.09.1996 sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung aus. Unter dem 01.10.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die ursprünglich beabsichtigte fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung zum 31.03.1997 umgewandelt werde. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Kündigung sei wegen fehlender Zustimmung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Mangels eines Kündigungsgrundes sei sie sozialwidrig. Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung lägen nicht vor.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.09.1996 zum 31.03.1997 aufgelöst wird, sondern über diesen Zeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

II. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 30.09.1996 bzw. 01.10.1996 zum 31.03.1997 aufgelöst wird, sondern über diesen Zeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der von ihr rechtswidrig ausgesprochenen Kündigungen vom 30.09.1996 und 01.10.1996 dem Grunde nach verpflichtet ist.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der Kläger hat demgegenüber beantragt,

den Auflösungsantrag abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, entsprechend der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sei mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung die jeweiligen Chefärzte zu leitenden Angestellten im Sinne des § 3 MAVO bestimmt. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil sich der Kläger insbesondere über den ärztlichen Direktor Dr. H. in sehr ehrverletzender Weise geäußert habe. So habe er erklärt, der ärztliche Direktor der Klinik sei nicht tragbar.

Mit Datum vom 16.04.1997 hat das Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 4 Ca 8766/96 folgendes Endurteil erlassen:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.09.1996 nicht aufgelöst worden ist. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
  2. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird gegen Zahlung einer Abfindung von DM 90.000,– (i.W.: Deutsche Mark neunzigtausend) zum 31.03.1997 aufgelöst.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Streitwert wird auf DM 135.000,– festgesetzt.

Das Arbeitsgericht war der Auffassung, die Kündigung sei sozialwidrig. Auf Antrag der Beklagten sei das Arbeitsverhältnis aufzulösen, weil der Kläger leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sei, so dass der Auflösungsantrag keiner Begründung bedürfe.

Wegen des Schadensersatzanspruchs ist beim Arbeitsgericht noch ein Antrag auf Arbeitszeugnis anhängig.

Gegen das dem Kläger am 11.06.1997 zugestellte Endurteil legte der Kläger form- und fristgerecht Berufung ein. Zugleich erweiterte er seine Klage dahin, dass festgestellt werde, dass der mit der Kündigung vom 30.09.1996 erklärte Widerruf der dem Kläger erteilten Nebentätigkeitserlaubnis und die Kündigung des Nutzungsvertrages vom 30.06.1995 unwirksam seien. Er hat die Auffassung vertreten, ihm fehle die Befugnis zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern, Auflösungsgründe lägen nicht vor.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren 6(4) Sa 509/97 beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.04.1997 wird teilweise abgeändert und der Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis, der Parteien aufzulösen, wird zurückgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, daß der mit der Kündigung vom 30.09.1996 erklärte Widerruf der dem Kläger erteilten Nebentätigkeitserlaubnis und die Kündigung des Nutzungsvertrages vom 30.06.1995 unwirksam sind.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trage...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge