Revision eingelegt:

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges. Altersteilzeit. Blockmodell. Störfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einbeziehung der Aufstockungsleistungen nach § 9 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit vom 05.05.1998 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit v. 05.05.1998 § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1403/01 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen 9 AZR 267/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden/Kammer Schwandorf vom 06.03.2002, Az.: 5 Ca 1403/01 S, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien haben mit Vereinbarung vom 17.12.1999 das zwischen ihnen am 13.01.1999 begründete Altersteilzeitverhältnis vorzeitig zum 31.12.1999 aufgehoben, da der Kläger ab 01.01.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Anspruch genommen hat. Die von der Beklagten vorgenommene Endabrechnung des Altersteilzeitverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3 TV-ATZ hält der Kläger für unzutreffend und begehrt noch eine Nachzahlung in Höhe von EUR 7.454,91.

Er ist der Auffassung, die Einbeziehung der Aufstockungsleistungen (§ 5 TV-ATZ) gemäß § 9 Abs. 3 TV-ATZ verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gegen zwingende Wertungen des Altersteilzeitgesetzes.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Vorschrift des § 9 Abs. 3 TV-ATZ verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei wegen des eindeutigen Wortlauts auch einer weiteren Auslegung nicht zugänglich.

Die am 22.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 03.06.2002 begründete Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.03.2002 – 5 Ca 1403/01 S – bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Auf den Tatbestand – der auch im Berufungsverfahren unstreitig geblieben ist – und die umfassenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschließt, wird gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ArbGG Bezug genommen. Die von der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.

 

Unterschriften

Dr. Feichtinger Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, Ludwig Ehrenamtlicher Richter, Beer Ehrenamtlicher Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600479

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