Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitgeber gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn das gemäß § 78 a BetrVG begründete Arbeitsverhältnis durch Beschluss des Gerichts wegen dringender betrieblicher Gründe aufgelöst wird. Schriftliche Geltendmachung von Lohnansprüchen liegt bereits im Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters.

 

Normenkette

BetrVG § 78a; BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 22.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 3411/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.12.1998 – Az.: 2 Ca 3411/98 – wird auf Kosten der Berufungsführer in zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.1995 bis 03.07.1997 als Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt. Die Klägerin war Ersatzmitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung und in dieser Funktion auch tätig. Bei der Beklagten finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern Anwendung.

Mit Schreiben vom 01.06.1997 verlangte die Klägerin die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In einem Beschlussverfahren wurde um die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende des Ausbildungsverhältnisses gestritten. Die Beklagte machte die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Gründe geltend. Mit Beschluss vom 01.10.1997 wurde das nach § 78 a BetrVG begründete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst. Dieser Beschluss wurde am 18.02.1998 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17.02.1998 hat die Klägerin Verzugslohn bis 18.02.1998 bei der Beklagten geltend gemacht. Sie ist der Meinung, die Beklagte schulde ihr Lohn aus Annahmeverzug für die Zeit vom 04.07.1997 bis 18.02.1998.

Auf die entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.12.1998 wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 20.743,71 DM brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 5.147,33 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit 06.05.1998 zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, als vermögenswirksame Leistung auf das Bausparkonto der Klägerin bei der L. mit der Bausparvertragsnummer …/… 546,– DM zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 1) zu 3/8.

V. Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.883,39 DM.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 am 25.01.1999 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 22.02.1999, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 24.02.1999 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.03.1999, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, begründet.

In der Berufung beantragt die Beklagte:

  1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Aktenzeichen 2 Ca 3411/98, vom 22.12.1998 wird aufgehoben.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Außerdem beantragt die Beklagte,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt:

die Berufung vom 22.02.1999 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.12.1998, Aktenzeichen 2 Ca 3411/98, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte meint, der Verzugslohn stehe der Klägerin nicht zu, da die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Dienstleistung vorliegend nicht gegeben ist. Dies sei unmöglich, da unstreitig für die Klägerin kein Arbeitsplatz vorhanden ist, wie bereits das Arbeitsgericht Nürnberg im Beschlussverfahren festgestellt habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die von den Parteien insbesondere im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen und im Übrigen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagten 800,– DM übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung ist auch in der – gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die streitgegenständliche Zeit in der ausgeurteilten Höhe bejaht. Den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils folgt zunächst auch das Landesarbeitsgericht, so dass insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann.

Demgegenüber ist das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen, von der des Erstgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung und Entscheidung zu führen. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen haben die Beklagten nicht vorgebracht, sondern sich im Wesentlichen gegen die Wertung des Erstgerichts ...

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