Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Ruhegeldabkommen geregelt, dass der Arbeitnehmer neben seinem Altersruhegeld während der ersten drei Monate seiner Pensionierung einen Übergangs Zuschuß erhält, stellt dieser keine – unverfallbare – Leistung einer betrieblichen Altersversorgung dar.

 

Normenkette

BetrAVG a.F. § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 12 Ca 10098/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 AZR 315/02)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen die Endurteile des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.09.2000 und 06.12.2000, Az.: 12 Ca 10098/99 bzw. 7 Ca 344/00, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) (Herr Fellerer) 3/7, der Kläger zu 2) (Herr Trötsch) 4/7.

3. Die Revision wird für jeden der Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

In den mit Beschluss vom 25. März. 2002 verbundenen Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten zu einer Zahlung von Übergangsbezügen bei Eintritt in den Ruhestand, hier insbesondere darum, ob dieser Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu gelten hat und damit unverfallbar ist.

Der Kläger zu 1) (Herr F. geboren am … 1939) war bei der Beklagten in der Zeit von 1960 bis 31.03.1996 als Angestellter beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten war er arbeitslos. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezog er Altersruhegeld nach den „Bestimmungen über das Ruhegehaltsabkommen” vom August 1983 (Bl. 4 ff. der Akte 12 Ca 10098/99, bzw. Bl. 7 ff. der Akte 7 Ca 344/00).

Der Kläger zu 2) (Herr … T., geb. … 1939) war seit 01.12.1970 bei der Firma Siemens beschäftigt. Zum 01.01.1988 wechselte er zur Beklagten, mit einem vertraglich vereinbarten Eintrittsdatum vom 01.12.1970 (vgl. Arbeitsvertrag vom 26.10.1987/27.11.1987, auszugsweise Bl. 5 u. 6 der Akte 7 Ca 344/00.). Im Weiteren ist in diesem Anstellungsvertrag vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger „aufgrund der in der Anlage beigefügten Richtlinien” ein Ruhegehaltsabkommen anbietet und ihm aufgrund der angerechneten S.-Dienstzeit, die auch für die Fristen zur Unverfallbarkeit gilt, für das Ruhegehalt den vollen Tabellenbetrag zusagt, wobei unverfallbare Pensionsleistungen der Firma S. angerechnet würden. Der Kläger zu 2) schied zum 31.03.1997 im Alter von 57 Jahren bei der Beklagten aufgrund betriebsbedingter Kündigung aus. Seit 01.10.1999 bezieht er Ruhegehalt.

In dem Ruhegehalts abkommen ist in den §§ 1 und 2 im Wesentlichen geregelt, dass die Beklagte einem Ruhegehaltsberechtigten einen Anspruch auf Ruhegehalt sowie eine Erziehungsbeihilfe als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherunggewährt, wenn mit dem Mitarbeiter ein Ruhegehaltsabkommen abgeschlossen wurde und er bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten wenigstens das 60. Lebensjahr vollendet und der Gesellschaft mindestens zehn ruhegehaltsfähige Dienstjahre angehört hat.

Nach § 6 dieses Abkommens erhält der vor dem 31.12.1983 eingetretene Ruhegehaltsberechtigte neben seinem Ruhegehalt einen Übergangszuschuss, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem letzten Bruttogehalt einschließlich der Sozialzulage von seinem nach § 2 des Ruhegehaltsabkommens errechneten Ruhegehalt bestimmt.

In § 14 ist unter anderem geregelt, dass für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus dem Ruhegehaltsabkommen die gesetzlichen Bestimmungen gelten, soweit sie unabdingbar sind.

Die Kläger vereinbarten am 26.10.1997 (Kläger zu 2), bzw. am 02.02.1988 (Kläger zu 1), die „Beschäftigungsbestimmungen für Mitarbeiter des Übertariflichen Kreises” (Bl. 33 mit 36 der Akte 12 Ca 10098/99, bzw. Bl. 49 mit 52 der Akte 7 Ca 344/00).

In Ziffer 7 dieser Beschäftigungsbestimmungen ist geregelt, dass die ÜT-Mitarbeiter an der firmeneigenen Alters- und der Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Pensionsordnung teilnehmen, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sind.

In Ziffer 8 ist unter der Überschrift „Übergangsbezüge” ausgeführt:

Scheidet ein ÜT-Mitarbeiter wegen Erreichung der Altersgrenze aus den Diensten unserer Firma oder scheidet er im Einvernehmen mit der Firma nach Erreichung des 60. Lebensjahres aus, um anschließend in den Ruhestand zu treten, … erhält er für die Dauer von drei Monaten Übergangsbezüge, d. h. drei Monate Gehaltsfortzahlung.

Gesetzliche Renten werden bei den Übergangsbezügen nicht angerechnet.

Mit Klagen vom 02. Dezember 1999, bzw. 14. Januar 2000 beanspruchen die Kläger Zahlung von Übergangszuschuss in Höhe von DM 23.559,00 (Kläger zu 1), bzw. DM 31.497,00 (Kläger zu 2).

Mit Endurteilen vom 12. September 2000 (Kläger zu 1), Az.: 12 Ca 10098/99), bzw. 06. Dezember 2001 (Kläger zu 2), Az.: 7 Ca 344/00) hat das Arbeitsgericht Nürnberg

die jeweilige Klage kostenpflichtig abgewiesen

und

den Streitwert auf DM 23.579,00 bezüglich des Klägers zu 1), bzw. DM 31.497,00 bezüglich des Klägers zu 2) festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe diese...

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