Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld. Bezugnahme, Arbeitsordnung. Ablösevorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein in einer einseitigen Arbeitgeberarbeitsordnung enthaltener Vorbehalt, wonach diese Arbeitsordnung bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung gilt, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 BGB und damit einer Inhaltskontrolle unterworfen.

2. Der Überprüfung einer solchen Arbeitsordnung nach §§ 305 ff. BGB steht die in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB geregelte Bereichsausnahme nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Kollektivvereinbarung i.S.v. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB handelt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 307, 310

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 391/06 C)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 10 AZR 222/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 05.12.2006, Az. 4 Ca 391/06 C, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 aufgrund einer als Bestandteil des Anstellungsvertrages in Bezug genommenen Arbeitsordnung.

Die Klägerin ist seit 01.05.1995 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,5 Stunden und einem Bruttoentgelt von 2.375,00 EUR monatlich. Im Anstellungsvertrag vom 30.01./02.02.1995 – Anlage B 1 – ist, soweit vorliegend von Interesse, Folgendes geregelt:

„Zwischen … wird nachfolgender Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist die Arbeits-/Sozialordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die z.Z. gültige Fassung – Arbeits- und Sozialordnung 1995 – ist in der Anlage beigefügt.

1. Beginn: …

2. Arbeitsgebiet: …

3. Arbeitszeit: (siehe auch §§ 13/14 Arbeits-/Sozialordnung) …

4. Vergütung und Lohn: (siehe auch §§ 16/17/27 Arbeits-/Sozialordnung)

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter eine feste Monatsvergütung/Lohn in Höhe von DM 3.500,– brutto pro Monat.

9. Arbeits- und Sozialordnung

Der Mitarbeiter bestätigt ausdrücklich, die oben angeführte Arbeits-/Sozialordnung erhalten zu haben. Es besteht Einigkeit darüber, daß diese Arbeits-/Sozialordnung Bestandteil dieses Vertrages ist, soweit nicht eine Abweichung hiervon schriftlich vereinbart wurde.

…”

Die dem Arbeitsvertrag der Klägerin beigefügte „Arbeits- und Sozialordnung 1995” (ASO 1995) enthält umfangreiche Regelungen für das Arbeitsverhältnis, etwa über Probezeit, Gesundheitsschutz, Unfallverhütung, Schutz- und Berufskleidung, Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Arbeitsversäumnis, Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden, Zuschläge, Kündigungsfristen, Dauer und Modalitäten des Erholungsurlaubs, Betriebliche Altersversorgung, Freistellungen, Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung und Ausschlussfristen.

§ 27 der ASO 1995 lautet wie folgt:

„Es wird ein Weihnachtsgeld in Höhe einer Monatsvergütung zum 30. November eines Jahres bezahlt, sofern sich der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis befindet.

Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate einen Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis hat, erhält ein gekürztes Weihnachtsgeld. Dieses beträgt für jeden Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Vergütung besteht, ein Zwölftel der Monatsvergütung nach § 16 Abs. 1.

Zu den durchschnittlichen festen Monatsbezügen zählen …

Zeiten, in denen der Bezug von Arbeitslohn entfallen ist, mindern das Weihnachtsgeld entsprechend, z.B. unbezahlter Urlaub, Wehrdienst, Wehrdienstübungen, unentschuldigte Fehlzeiten, Zeiten ohne Lohnfortzahlung, Erziehungsurlaub.

Mitarbeiter, die innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Weihnachtsgeldes kündigen oder vor dem 31. März des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheiden, müssen das erhaltene Weihnachtsgeld zurückzahlen.”

§ 32 der ASO 1995 enthält folgende Regelung:

„Diese Arbeits-/Sozialordnung gilt bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung.”

In einer ASO von 1996 – Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.04.2006 – sind hinsichtlich des Weihnachtsgeldes in § 25 leicht modifizierte Regelungen, insbesondere die Festlegung der Oktobervergütung als Bezugsmonat, getroffen. Seit April 1995 wird in Abweichung zu § 5 der ASO 1995 eine monatliche Pauschale für Schutzkleidung an die Mitarbeiter gezahlt. Hiervon ist auch die Klägerin betroffen. Auch Weiterbildungsmaßnahmen werden abweichend zur ASO 1995 durchgeführt.

Die Gültigkeitsdauer ist in § 29 ASO 1996 wie folgt geregelt:

„Diese Arbeits-/Sozialordnung tritt mit der Unterzeichnung in kraft. Sie behält bis zum Erlaß einer neuen Ordnung Gültigkeit.”

Im Jahr 1999 wurden Betriebsvereinbarungen über bestimmte Regelungsbereiche geschlossen, etwa über Arbeitszeit und Überstunden und über Zuschläge. Seit 2002 gilt eine Betriebsvereinbarung über Urlaub und Sonderurlaub, die auch den Umfang des Erholungsurlaubs rege...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge