Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kündigung aus Anlaß des Betriebsübergangs liegt auch bei örtlicher Verlagerung der Betriebsstätte und Stillegung der alten Betriebsstätte vor, wenn ein wesentlicher Teil der Betriebsmittel übernommen wird, der Übernehmer ca. die Hälfte des Personals des vormaligen Arbeitgebers beschäftigt und sich „know-how” und Geschäftsbeziehungen in dem weiterbeschäftigten Personal widerspiegeln.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 10 Ca 4818/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 8 AZR 306/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.09.1996 – Az.: 10 Ca 4818/96 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung vom 10.04.1996 zum 30.11.1996.

Der Beklagte ist seit dem 16.10.1995 der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, der Firma … und ….

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit dem 01.08.1967 als Schrift- und Fotosetzer gegen eine Brutto-Stundenvergütung von zuletzt DM 30,84 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates.

Mit Schreiben vom 10.04.1996, dem Kläger am Folgetage zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1996. Im Kündigungsschreiben war als Grund Betriebsstillegung angegeben.

Ab 22.04.1996 wurde der Kläger von seiner Arbeitsleistung freigestellt.

Die Parteien streiten unter anderem darum, ob ein Betriebsübergang auf die Firma … vorliegt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 06.09.1996 unter dem Aktenzeichen 10 Ca 4818/96 folgendes Endurteil erlassen:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.04.1996 zum 30.11.1996 nicht aufgelöst wird.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf DM 14.803,20 festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Beklagten am 08.10.1996 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 09.10.1996 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 19.11.1997 verwiesen.

Er trägt im wesentlichen vor, die Firma … habe von der Firma … Maschinen gekauft. Es seien jedoch nicht alle Maschinen der Gemeinschuldnerin gekauft worden.

Die Firma … weise in keiner Produktionsart auch nur annähernd eine Spezialität auf, die nur von ihr bzw. der früheren Firma … abgedeckt habe werden können.

Was die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin betreffe, so sei allen gekündigt worden. Dem Kläger als Betriebsrat habe erst nach Einstellung des Betriebes gekündigt werden können. Sämtliche bei der Firma … beschäftigten Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin haben sich, wie andere auch, bei der Firma … … beworben. Nach Überprüfung der Geeignetheit seien dann eigene Vertragsbedingungen vereinbart und auf dieser Grundlage dann Arbeitsverhältnisse begründet worden.

Das Argument, mit den beiden Geschäftsführern, die früher Prokurist und Betriebsleiter gewesen seien, sei auch das sogenannte „know how” übergegangen, greife nicht, denn die Aufgabenbereiche der beiden Herren hätten sich total geändert. Herr … … sei nur für den kaufmännischen Bereich des Betriebes zuständig, Herr … decke die Kundenbetreuung und den Außendienst ab. Die Disposition, also die Überwachung der termingerechten Auslieferung, bewältigten andere Arbeitnehmer.

Ein Betrieb, der vorher mit 23 Mitarbeitern gelaufen sei, könne überhaupt nicht mit 9 Mitarbeitern vergleichbar betrieben werden. Für einen allgemeinen Druckbetrieb bedürfe es keines speziellen einschlägigen technischen Wissens. Selbstverständlich habe jeder Facharbeiter oder sonstige Person, die länger in einem Betrieb beschäftigt sei, sich gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet, die bei einem neuen Arbeitgeber ebenfalls eingesetzt werden könnten. Hieraus könne kein spezielles Indiz für eine Betriebsübernahme hergeleitet werden, zumal auch keiner der Geschäftsführer Gesellschafter der Firma … seien.

Die. Firma … habe auch keinen Kundenstamm übernommen. Eine systematische Kundenliste existiere bei der Gemeinschuldnerin nicht. Wenn sich Kunden der Gemeinschuldnerin jedoch an die … gewandt haben, so sei dieser sicherlich nicht verwehrt, solche Aufträge anzunehmen. Wie von der Firma … … mitgeteilt, habe sie allenfalls Kontakt zu 20 bis 30 % der Kunden der Gemeinschuldnerin.

Ferner seien auch keine Aufträge der Gemeinschuldnerin übernommen worden.

Die Firma … habe vielmehr völlig neu und in neuen Betriebsräumen begonnen.

Völlig unberücksichtigt habe das Erstgericht die Tatsache gelassen, daß die Firma … den Betriebsteil Fotosatz überhaupt nicht aufgebaut habe. Dies sei jedoch die einzige Tätigkeit, die der Kläger bei der Firma … ausgeführt habe. Selbst wenn man, wie rechtlich unzutreffend, von einer Betriebsübe...

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