Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdachtskündigung. Interessensabwägung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Interessenabwägung gilt:

  • • Eine lange Betriebszugehörigkeitsdauer kann gewichtungsneutral sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lange Vertrauen entgegen gebracht hat und damit die Zerstörung des Vertrauens besonders schwer wiegt.
  • • Die Nachahmungsgefahr durch andere Arbeitnehmer steigert das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers.
  • • Der Umfang der zukünftig befürchteten Schäden wird nicht notwendigerweise durch den vergangenen Schaden begrenzt. Maßgebend ist die objektiv im Kündigungszeitpunkt bestehende Gefahr.
 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 2 Ca 657/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.11.2006 – Az. 2 Ca 657/06 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 25.04.2006 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. Der Kläger ist am 05.07.1958 geboren, bei der Beklagten seit 01.09.1974 als Teigmacher beschäftigt und für eine Person unterhaltspflichtig. Auf das Arbeitsverhältnis ist der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag vom 03.02.2000 für die Arbeitnehmer des Bayerischen Bäckerhandwerks anwendbar.

Mit Hausmitteilung vom 05.08.2004 (Bl. 18 d.A.) hat die Beklagte alle Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass es allen Mitarbeitern untersagt ist, Waren aus dem Bereich der Produktion zu entnehmen, im Pausenraum Waren zum persönlichen Verzehr zur Verfügung stehen und die unberechtigte Entnahme von Waren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Grund für die Kündigung des Klägers ist unter anderem der Verdacht der Entwendung eines 500-Gramm-Brotes am 11.04.2006.

Mit Endurteil vom 28.11.2006 hat das Erstgericht der Klage stattgegeben. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 79 bis 84 d.A. verwiesen.

Gegen das ihr am 12.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.03.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.03.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.

In der Berufungsinstanz wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass die ausgesprochene Verdachtskündigung rechtmäßig sei.

Die Beklagte beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.11.2006 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil und verneint einen ausreichenden Kündigungsgrund. Er bestreitet die Wegnahme eines Brotes.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.03.2007 (Bl. 139 – 144 d.A.), 11.04.2007 (Bl. 150 – 153 d.A.), 10.10.2007 (Bl. 90 f d.A.) und 11.10.2007 (Bl. 192 d.A.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 30.04.2007 (Bl. 158 – 161 d.A.) und 09.10.2007 (Bl. 185 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2007 (Bl. 194 – 198 d.A.) verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die unvereidigte Vernehmung der Zeugen C. und D.. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf Blatt 195 bis 198 d.A. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

A.

Die Beklagte stützt die ausgesprochene außerordentliche Kündigung auf Diebstahlsverdacht.

B.

Die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung beurteilt sich nach § 626 BGB.

I.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist dann gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtmäßig, wenn wirksam in den Prozess eingeführte Tatsachen vorliegen, die an sich, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, einen Kündigungsgrund darstellen, und eine Abwägung der für und gegen eine Kündigung sprechenden Interessen der Parteien des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles stattfindet und zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann”.

II.

Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt dabei in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten, nämlich einmal, „ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben”, zum anderen, „ob bei der Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist” (BAG, DB 84, 2702; vgl. auch BAG vom 12.08.1999 – 2 AZR 923/98 –). Diese Abgrenzung dient der Rechtssicherheit, weil sie die Anwendung des Rechtsbegr...

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