Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Änderungskündigung aufgrund Leistungseinschränkungen durch einen unfallbedingten Hirnschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Personenbedingte Änderungskündigung eines Arbeitnehmers, der wegen eines bei einem Unfall erlittenen Hirnschadens die bisherige Tätigkeit eines Programmierers nicht mehr ausüben kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm eine anderweitig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2, § 2; ZPO § 138 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 18.12.2006; Aktenzeichen 5 Ca 468/06 S)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 18.12.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger ist seit 03.03.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 03.03.1997 war er als Elektrotechniker tätig. Danach umschloss das Aufgabengebiet u.a. die Softwareerstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung. Der Kläger erklärte sich darüber hinaus mit dem Einsatz auf Baustellen einverstanden.

Der Kläger erlitt am 23.11.2001 einen Verkehrsunfall, bei dem es zu einer schweren Hirnverletzung kam. Ab 15.04.2002 nahm der Kläger im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme seine Tätigkeit wieder auf, ab 17.06.2002 war er vollschichtig tätig.

Ab Mai 2004 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht mehr.

Die Beklagte sprach am 23.09.2004 eine Beendigungskündigung zum 31.12.2004 sowie am 19.07.2005 eine Änderungskündigung aus. Die hiergegen gerichteten Klagen gingen zugunsten des Klägers aus.

Am 08.08.2005 nahm der Kläger im Rahmen eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses seine Tätigkeit für die Beklagte wieder auf. Er wurde mit Übersetzungs- und Dokumentationsaufgaben betraut.

Nach den von der Beklagten herausgegebenen Betriebsnachrichten (Ausgaben 11-2005, 12-2006, 9-2006 und 3-2007) wurden zum 01.11.2005 ein Industriemechaniker, zum 01.01.2006 zwei Roboterprogrammierer und ein Elektrotechniker, zum 01.10.2006 ein Techniker und ein Elektroinstallateur, zum 16.10.2006 ein Maschinenbautechniker und ein Roboterprogrammierer, zum 01.01.2007 ein Elektrotechniker, zum 26.03.2007 ein Feinwerkmechanikermeister, zum 01.04.2007 ein Industriemeister (Metall), ein Elektrotechniker, ein Elektroinstallateur und ein Diplomingenieur Mess-Steuer-Regeltechnik sowie zum 16.04.2007 ein Roboterprogrammierer eingestellt.

Im Dezember 2005 führte die Beklagte mit dem Kläger einen Arbeitstest durch. Der Kläger erhielt am 13.12.2005 eine konkrete Programmieraufgabe für die Firma C.... Die Aufgabe bestand darin, die bestehende Sicherheits-SPS anzupassen und konkrete Vorgaben eines Kunden D... umzusetzen.

Unter dem 16.03.2006 erklärte die Beklagte ein weiteres Mal eine Änderungskündigung. Auch insoweit war eine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage erfolgreich.

Mit Schreiben vom 30.03.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 30.06.2006. Gleichzeitig bot sie dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Das Aufgabengebiet soll nunmehr alle Arbeiten im Lager, vorrangig Fahrer- und Kuriertätigkeiten, vor allem Be- und Entladen von Baustellen- oder sonstigem Material in und von Transportfahrzeugen, Staplerfahren sowie allgemeine Lagertätigkeiten umfassen. Die Arbeitsvergütung soll von einem monatlichen Gehalt von 2.709,00 € brutto auf einen Stundenlohn von 8,50 € brutto reduziert werden.

Mit Schreiben vom 03.04.2006 nahm der Kläger die Änderung der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt an, dass diese nicht sozial ungerechtfertigt seien, und erhob im Übrigen am 04.04.2006 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Weiden.

Das Erstgericht vernahm den Abteilungsleiter R... sowie den Gruppenleiter B... als Zeugen und wies die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 05.03.2007 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Urteil am 29.03.2007 Berufung ein und begründete sie am 05.06.2007. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Der Kläger macht geltend, die Behauptung einer angeblich dauerhaften Leistungseinschränkung im Bereich der Programmiertätigkeit könne nicht anhand eines einzigen Arbeitstests der Beklagten sowie die Zeugenaussagen zweier abhängig Beschäftigten der Beklagten verifiziert werden. Der Zeuge R... habe sich bei seiner Vernehmung eindeutig zu seinen Aussagen in der Abschlussbesprechung der Berufsgenossenschaft am 14.06.2002 in Widerspruch gesetzt. Dort habe Herr R... hervorgehoben, dass der Arbeitsversuch mit ihm, dem Kläger, sehr positiv verlaufen sei und...

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