Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung im allgemeinen Zivilrecht anerkannten pauschalen Entschädigungstabellen nach Sanden/Danner/Küppersbusch oder nach ADAC-Tabellen wegen Nutzungsausfall sind nicht anwendbar für arbeitnehmerseitige Ansprüche wegen Vorenthaltung eines auch zum uneingeschränkten privaten Gebrauch überlassenen Dienstfahrzeugs für Zeiträume des streitigen Bestands des Arbeitsverhältnisses.

2. Besteht eine offensichtliche erhebliche Differenz zwischen dem vertraglich zugrundegelegten Sachbezugswert des PKW und dem wirklichen Sachbezugswert, so kann ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht kommen, wenn er für Zeiten des streitigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses einen mehrfachen Wert des vereinbarten Sachbezugswerts als Entschädigung fordert.

3. Sehen die Parteien des Arbeitsvertrags keine Regelung für die PKW-Nutzung des Dienstwagens für den Fall des streitigen Bestand des Arbeitsverhältnisses vor, ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, die in der Regel ergibt, daß der Arbeitnehmer den PKW zurückgibt und im Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des vertraglich zugrundegelegten Sachbezugswerts als Arbeitsentgelt zu leisten hat.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 242, 249, 611, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 7 Ca 760/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 8 AZR 415/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und dessen Anschlußberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.11.1996 (Az.: 7 Ca 760/96) werden zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.11.1996 (Az.: 7 Ca 760/96) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in Ziffer 1) des Urteils des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.11.1996 zugesprochenen Zinsen von 12,12 % aus den genannten Beträgen und Zeitpunkten bis 29.04.1997 zu zahlen sind und ab 30.04.1997 der Zinssatz von 4 % zu leisten ist sowie die in Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zugesprochenen Zinsen von 9,5 % bis 29.04.1997 zu zahlen sind und ab 30.04.1997 Zinsen von 4 %.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Die Revision wird hinsichtlich des Anspruchs auf PKW-Nutzungsausfallentschädigung zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien, die seit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.10.1994 in verschiedenen Verfahren um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis streiten, setzen diesen Streit im gegenständlichen Verfahren wegen einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 24.04.1996, vorausgegangenen Abmahnungen vom 28.03. und 29.03.1996 sowie Verzugsansprüchen, darunter Nutzungsausfallentschädigung für einen zum privaten Gebrauch überlassenen PKW der Beklagten fort.

Der schwerbehinderte Kläger wurde durch Vertrag vom 24.03.1992 ab 01.06.1992 als Area Sales Manager für die Verkaufsgebiete Asien, Australien, Italien, Spanien und Portugal eingestellt. Gemäß § 3 des Anstellungsvertrages war ein Bruttojahresgehalt von DM 100.000,– vereinbart zuzüglich einer jährlichen Prämie in Höhe von DM 20.000,– als Garantieprämie für den Zeitraum von einem Jahr. Die Auszahlung dieser Prämie hatte in gleichen Raten quartalsweise zu erfolgen. Nach dem Zeitraum von einem Jahr sollte an die Stelle der garantierten Prämie eine erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von 1,5–3,0 Monatsgehältern treten.

In Ziffer 4. war vereinbart, daß die Beklagte dem Kläger einen PKW Modell Mercedes 200 E als Dienstwagen zur Verfügung unter Anrechnung des steuerlich festgesetzten Anteiles für uneingeschränkte Privatnutzung zur Verfügung stellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die vorgelegte Kopie (Bl. 248–251 d.A.) Bezug genommen.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.10.1994 hatte das Arbeitsverhältnis nicht beendet, wie im Verfahren der Parteien 2 Ca 2081/94 festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 26.10.1994 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Zustimmung der Regierung von U. – Hauptfürsorgestelle – hilfsweise ordentlich zum 31.12.1994, hilfsweise zum 31.01.1995, hilfsweise zum 31.03.1995 gekündigt. Weiter war im Kündigungsschreiben ausgeführt „gleichzeitig teile ich Ihnen mit, daß Sie mit Zugang der Kündigung am 26.10.1994 bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages freigestellt sind.”

Nach der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.10.1994 hat diese dem Kläger den Dienst-PKW entzogen. Der Kläger erwirkte im Wege der einstweiligen Verfügung in 2. Instanz einen Titel auf Herausgabe des PKW (Urteil des LAG Nürnberg vom 19.12.1994, Az.: 6 Sa 822/94). Im Verfahren der Parteien vor dem Arbeitsgericht Würzburg wegen Herausgabe des PKW, Az.: 2 Ca 671/95 verpflichtete sich der Kläger zur Herausgabe des PKW unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes, hierzu nicht verpflichtet zu s...

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