Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Auslegung einer Ausgleichsklausel ist maßgeblich, wie die Willenserklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen sind.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 133; HGB §§ 74, 74b

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 910/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 10 AZR 513/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 01.08.2000 – Gz. 2 Ca 910/99 – in Nr. 1 bis 4 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Der am 25.04.1943 geborene Kläger war gemäß Dienstvertrag vom 12.04.1979 in der Zeit vom 01.07.1979 zunächst bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.1995 bei der Beklagten als Fachbereichsleiter Kunststoff beschäftigt. Der Jahresverdienst betrug nach Darlegung des Klägers DM 155.073,30, der Monatsverdienst nach der von der Beklagten erstellen Arbeitsbescheinigung bis Februar 1999 DM 11.399, für März 1999 DM 11.650,–. In § 8 des Dienstvertrages wurde ein Wettbewerbsverbot für zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart und im Übrigen für das Wettbewerbsverbot auf die Bestimmungen der §§ 77 f. HGB hingewiesen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 09.11.1995 fristlos. Im Prozess über die fristlose Kündigung 3 Ca 1415/95 Arbeitsgericht Bamberg = 8 Sa 590/96 Landesarbeitsgericht Nürnberg = 8 AZR 84/98 Bundesarbeitsgericht wurde die Rechtsunwirksamkeit der fristlosen Kündigung rechtskräftig festgestellt. Der Kläger wurde ab 01.07.1998 auf einer anderen Stelle eingesetzt. Schließlich wurde das Arbeitsverhältnis nochmal am 10.08.1998 zum 31.12.1998 von der Beklagten gekündigt. In diesem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Bamberg 5 Ca 1144/98 schlossen die Parteien am 18.09.1998 einen Vergleich dahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 10.08.1998 mit Ablauf des 31.03.1999 endet, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt wird, der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt wird, bestimmte Lohnzahlungen vereinbart wurden, eine Abfindung von DM 680.000,– vereinbart wurde, die Zahlung von Verzugszinsen, Zahlung an die Lebensversicherung als Direktversicherung, ein Zeugnis, eine Regelung über unverfallbare betriebliche Altersversorgung und gegebenenfalls Zahlung an die Erben des Klägers vereinbart wurde. Nr. 11 des Vergleichs lautet:

Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien hinüber und herüber aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und ausgeglichen. Erledigt sind auch die Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bamberg Az. 5 Ca 947/98 und 5 Ca 967/96.

Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung der Karenzentschädigung für den Zeitraum 01.04.1999 bis 30.06.2000 in Höhe von 50 % der vertraglichen Leistungen, mithin monatlich DM 6.461,36 nebst Zinsen.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, in der Ausgleichsquittung fehle ein Hinweis auf das Wettbewerbsverbot. Ein übereinstimmender Wille, dieses aufzuheben, habe nicht vorgelegen. Er sei vor Beginn der Verhandlungen von seinem Prozessbevollmächtigten auf das Wettbewerbsverbot hingewiesen worden und er habe akzeptiert, dass das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelte. Damit schulde die Beklagte die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 25.845,56 nebst 8/25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.05.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.06.1999, aus DM 6.461/39 seit 01.07.1999 und aus DM 6.461,39 seit 01.08.1999 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 51.691,04 brutto nebst 8/25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.09.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.10.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.11.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.12.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.01.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.02.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.03.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.04.2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 19.384,17 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461/38 seit 01.05.2000, aus DM 6.461,38 seit 01.06.2000 und aus DM 6.461,38 seit 01.07.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei bereits seit 1995 nicht mehr für sie tätig gewesen. Im Vergleich sei berücksichtigt worden, was der Kläger in den nächsten Jahren für seinen gehobenen Lebensunterhalt brauche, was er im Einzelnen wo beziehen könne und wie sich die Bezüge steuerlich auswirkten. Über den Vergleich sei stundenlang heftig gestritten worden. Erklärter Wille der Parteien sei es gewesen, mit Erfüllung des Vergleichs alle denkbaren Ansprüche des Klägers zu erledigen.

Das Arbeitsgericht Bamberg hat der Klage mit Endurtei...

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