Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lehnt das Arbeitsgericht im Endurteil eine Parteiberichtigung ab, ist das Berufungsgericht hieran gebunden.

2. Eine Kündigung ist rechtsverbindlich im Sinne Art. 5 Abs. 7 SparkG (BY), wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist.

3. Eine Übertragung der Befugnis vom Verwaltungsrat auf den Vorstand, eine Kündigung auszusprechen, bedarf nicht der Form einer Satzung, wenn eine solche Übertragungsmöglichkeit in der Verbandssatzung vorgesehen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 319, 23; SparkG (BY) Art. 5 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 9 Ca 1808/98 A)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 04.05.1999 – Az.: 9 Ca 1808/98 A – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 12.10.1998 und 21.10.1998 und hier unter anderem über die Passivlegitimation der (Berufungs-)Beklagten zu 1.

Die Berfungsbeklagte zu 1., die S. (im Folgenden verkürzt: S.), beschäftigte den Kläger (nach einer Ausbildungszeit beginnend am 01.09.1975) ab 01.02.1978 aufgrund Arbeitsvertrages vom 06.03.1978 (Bl. 112 d.A.) mit dem Berufungsbeklagten zu 2., dem Z. (im Folgeden: Z.).

Der Kläger war seit 12.09.1983 zunächst als Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle H. sodann ab 01.07.1996 als Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle K. tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt monatlich DM 7.000,– brutto.

Gemäß Bestätigung vom 10.02.1994 (Bl. 103 d.A.) gehört zu den Aufgaben des Zweigstellenleiters auch die Vermittlung von Versicherungen bzw. Bausparverträgen der Verbundpartner der S., der „B.-Versicherung” bzw. „Landesbausparkasse”.

Aufgrund Rückgangs solcher Verbundgeschäfte schaltete die S. die Innenrevision ein, welche unter dem Datum des 12.10.1998 einen Prüfungsbericht (Bl. 51 mit 73 d.A.) vorlegte. Die Prüfungshandlungen erbrachten – nach dem Prüfungsbericht der Innenrevision – „diverse Hinweise, die die Vermutung nahe legen, dass Herr M. für fremde Unternehmen vermittelnd tätig wird”.

Am 08.10.1998 fasste der Verwaltungsrat (der S.) folgenden „Eilbeschluss gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassenordnung (SpkO)”:

– Außerordentliche Kündigung des S.-Angestellete … M. –

Der Verwaltungsrat beschließt die außerordentliche Kündigung des S.-Angestellten … M., geboren … 1957, mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung ist vom Vorstand der S. auszusprechen.

Gründe für die außerordentliche Kündigung sind:

  • Vertragsbruch durch Tätigkeit für die Konkurrenz
  • Ausübung einer nicht genehmigungsfähigen Tätigkeit
  • Aussage zur Fortsetzung der Nebentätigkeit
  • Beleidigung der zuständigen Führungskraft
  • Verstoß gegen den Datenschutz.

Der Vorstand sieht deshalb keine Möglichkeit mehr, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Der Personalrat hat der Kündigung ohne Einwendung zugestimmt.

Dieser Eilbeschluss ist unterschrieben vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstandsvorsitzenden (vgl. insgesamt Bl. 210 d.A.).

Unter dem Datum des 12.10.1998 (Bl. 21, d.A.) wurde dem Kläger im Wesentlichen wie folgt gekündigt:

Hiermit kündigen wir im Namen des Z. … ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Gründe für die außerordentliche Kündigung sind:

Wir sehen keine Möglichkeit mehr, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Diese Kündigung ist ausgefertigt auf einem Briefbogen der „S.; der Vorstand” und unterschrieben vom „Vorstand der S.” (2 Unterschriften der Vorstandsvorsitzenden Herrn D. bzw. Herrn R.).

Unter dem Datum des 21.10.1998 (Bl. 211 d.A.) fasste der Verwaltungsrat einen erneuten Eilbeschluss über eine weitere außerordentliche Kündigung des Klägers, welche vom Vorstand der S. auszusprechen sei mit den weiteren Gründen „Herr … M. unterstellt den gesetzlichen Vertretern der S. und deren Beauftragten generell strafbare Handlungen und beschuldigt diese der Anstiftung zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung bzw. zur Steuerverkürzung.”

Hierauf wurde dem Kläger erneut unter dem 21.10.1998 (Bl. 3 der mit Beschluss des Arbeitsgerichts verbundenen Parallelakten 9 Ca 1851/98 A) vom Vorstand der S. außerordentlich gekündigt.

Gegen diese Kündigungen wandte sich der Kläger mit Klagen vom 16.10.1998 und 26.10.1998, gerichtet gegen die „S.”.

Mit Schriftsätzen vom 23. bzw. 28.12.1998 rügte die S. unter anderem ihre Passivlegitimation mit dem Hinweis, zwischen ihr und dem Kläger bestehe kein Arbeitsvertrag. Dieser sei vielmehr zwischen dem Kläger und Z. geschlossen worden. Die S. habe bei der Kündigung auch ausdrücklich im Einleitungssatz („… hiermit kundigen wir im Namen des Z. Ihr Arbeitsverhältnis …”) Wert darauf gelegt, wer Partei des Arbeitsvertrages sei.

Mit Beschluss vom 26.03.1999 hat das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – die Verfahren um die jeweiligen Kündigungen verbunden.

Mit Schriftsatz vom 18.01.1999 beantragte der Kläger, das Rubrum auf der Beklagtenseite dahingehend ...

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