Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgel. Nachweis. Tarifliche Ausschlussfrist. Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Nachweisgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem auf eine Verletzung der Nachweispflichten aus § 2 Abs. 1 NachwG gestützten Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dem Arbeitnehmer sei kein Schaden entstanden, weil er gegen seine gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld habe.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1; SGB X § 116; EFZG § 3; BRTV § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 15 Ca 9727/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 5 AZR 676/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.05.2001 – Az.: 15 Ca 9727/00 – in Ziffern III und IV teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.225,74 (in Worten: Euro eintausendzweihundertfünfundzwanzig 74/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.09.2000 zu zahlen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (noch) um die Berechtigung einer vom Kläger für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 01.08. bis 16.08.2000 geltend gemachten Forderung in Höhe von DM 2.663,70 brutto.

Der Kläger stand bei der Beklagten vom 01.01.1999 bis 30.08.2000 im Arbeitsverhältnis.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen sind auch ansonsten nicht schriftlich niedergelegt.

Die Beklagte firmiert unter „B. Bau”, wobei „B.” für B. steht.

Der Kläger war vom 04.07.2000 bis jedenfalls 16.08.2000 arbeitsunfähig.

Mit Mahnbescheid vom 22.08.2000 begehrte er zunächst Zahlung von Restlohnbeträgen für November 1999 und Juli 2000.

Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 18.12.2000, der Beklagten am 02.01.2000 zugestellt, machte der Kläger die berufungsstreitgegenständliche Forderung unter Anführung einer täglichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Stundensatz von 26,90 DM geltend.

Am 30.05.2001 erließ das Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 15 Ca 9727/00 folgendes Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.384,70 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.12.1999 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.519,20 brutto abzüglich DM 2.000,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2000 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Der Kläger trägt 4/10, die Beklagte 6/10 der Kosten des Rechtsstreits.

V. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 6.567,00.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 26.06.2001 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 20.07.2001 Berufung ein.

Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 26.09.2002 verwiesen.

In seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17.09.2001 – auf welchen hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt der Kläger im Wesentlichen vor,

die Berufung werde hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01. bis 16.08.2000 in Höhe von DM 2.663,10 weiter verfolgt. Das Arbeitsgericht habe entschieden, dass dieser Anspruch gemäß § 16 BRTV verfallen sei.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen. Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen und die Beklagte habe auch keinen Arbeitsvertragsnachweis erstellt.

Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte unter „B. Bau …” firmiere, wobei die ersten drei Buchstaben eine Abkürzung für „B.” bedeuteten. Der Kläger sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich um ein Baunebengewerbe gehandelt habe.

Indem Unterfertigter während der Ausschlussfrist mit Schreiben vom 30.10.2000 die Abrechnung der Entgeltfortzahlung für August abgemahnt habe, sei dies nicht als gesonderter Abrechnungsanspruch zu verstehen, selbstverständlich habe der Kläger nicht nur eine Lohnabrechnung, sondern vor allem eine entsprechende Lohnauszahlung gewollt.

Der Kläger sei auch nicht in der Lage gewesen, die Entgeltfortzahlung ohne Lohnabrechnung selbst zu beziffern.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2001 trägt der Kläger weiter vor, dass die Beklagte in einer Verdienstbescheinigung vom 01.08.2000 an die DAK versichert habe, Arbeitsentgelt bis zum 16.08.2000 zu zahlen. Aufgrund dieses Anerkenntnisses habe der Kläger bis zum 16.08.2000 keinen Anspruch auf Krankengeld. Unter diesen Voraussetzungen könne sich die Beklagte nicht auf § 16 BRTV berufen. Der Kläger legt hierzu Kopie eines Schreibens der DAK vom 01.10.2001 vor (Bl. 95 d.A.).

Im Termin vom 26.09.2002 erklärte der Kläger weiterhin,

dass anhand der Beklagtenbezeichnung nicht von einem Baubetrieb ausgegangen worden sei und der Kläger weiterhin gegenüber der Krankenkasse den ber...

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