Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Wird zum Ausgleich zwischen Sollzeit und individueller Arbeitszeit ein Zeitkonto nach der Anmerkung zu § 3 Ziff. 1 Abs. (IV) MTV für die Angestellten der Bayer. Metallindustrie geführt, werden die Stunden aber nicht voll ausgeglichen, konkretisiert sich der Freistellungsanspruch auf das Ende des Ausgleichszeitraums. Für diese Zeit beträgt seine festgelegte wöchentliche Arbeitszeit ggf. 0 Stunden. Gleichwohl aus betrieblichen Gründen geleistete Stunden sind Mehrarbeitsstunden.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Metallindustrie § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 05.07.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2154/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen 4 AZR 729/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.07.1999 Gz.: 2 Ca 2154/99 in Nr. 1 und 2 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 885,04 (in Worten: Deutsche Mark achthundertfünfundachzig 04/100) brutto nebst 4 % Zinsen seit 01.09.1998 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als technischer Angestellter in der Service-Niederlassung N. im Bereich Instandsetzung Bundeswehr mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von DM 4.791,– beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war am 28.09.1995 eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit geschlossen worden. Nach dieser Betriebsvereinbarung wird ein Zeitkonto geführt. Im Übrigen wird auf die Betriebsvereinbarung (Bl. 96 bis 74 d.A.) Bezug genommen.

Am 20.08.1997 wurde eine Betriebsvereinbarung über ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit geschlossen. Auf Grund der Einzelheiten der Regelung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen der guten Auftragslage war es nicht möglich, dass der Kläger alle Stunden aus dem Zeitguthaben bis zum 25.08.1998 abfeiert. Es blieben noch 102,5 Überstunden. Mit der Klage macht der Kläger die Mehrarbeitszuschläge von 25 % = DM 885,04 brutto geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, mit Ende des Ausgleichszeitraums habe, er Anspruch auf Bezahlung des Überstundenzuschlags.

Er hat daher erstinstanzlich beantragt, …

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 885,04 brutto nebst 4 % Zinsen seit 01.09.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich … Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Freizeitguthaben könne sich nicht in Überstunden wandeln. Die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitszeit sei die für Vollzeitbeschäftigte festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Klage mit Endurteil vom 05.07.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch Ablauf des Ausgleichszeitraums mutierten die geleisteten, ins Arbeitszeitkonto gebuchten Stunden nicht zu zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden. Außerdem sei nicht ersichtlich, ob nicht in dem Arbeitszeitkonto enthaltene Stunden auch solche Stunden seien, für die nach der Betriebsvereinbarung Zuschläge gezahlt seien.

Gegen das dem Kläger am 28.07.1999 zugestellte Endurteil legte dieser am Montag, 30.08.1999 Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen in der Sitzung vom 26.09.2000 Bezug genommen.

In der Berufungsbegründung hat der Kläger und Berufungskläger im Wesentlichen vorgetragen, die Betriebsvereinbarung vom 20.08.1997 sei unwirksam, weil nur die Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden seien, die über 36,5 Wochenstunden hinausgehen. Auch die Regelung der Überstundenvergütung erst über die 41,5te Wochenstunde hinaus sei tarifwidrig. Mangels Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit seien die über 35 Stunden hinausgehenden Plusstunden als zuschlagspflichtige Mehrarbeit einzustufen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

  1. Auf die Berufung vom 30.08.99 hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.07.99, 2 Ca 2154/99, abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 885,04 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.98 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, … die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass bei einem Arbeitszeitkonto keine zuschlagspflichtige Mehrarbeit entstehen könne, weil die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitszeiten die für den Arbeitnehmer maßgeblichen Zeiten seien und später wieder abgefeiert werden könnten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach dem Wer...

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